Die Vereinsgründung nach dem neuen Cannabisgesetz

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Am 1. April 2024 ist nach langen Verhandlungen und gegen großen politischen Widerstand das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es soll zu einem verbesserten Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen, Aufklärung und Prävention stärken und den illegalen Markt für Marihuana und Haschisch eindämmen: Einerseits durch die Entkriminalisierung des privaten Eigenanbaus, andererseits durch die Ermöglichung von Cannabis Social Clubs (das Gesetz spricht von „Anbauvereinigungen“). Der Plan, den Verkauf in lizenzierten Fachgeschäften zu gestatten, wird wegen europarechtlicher Bedenken offenbar nicht weiter verfolgt, allenfalls könnte dies in „Modellregionen“ erprobt werden. Experten gehen jedoch davon aus, dass selbst das am Europarecht scheitert, so dass unter dem Strich allenfalls eine Teillegalisierung erfolgt ist, keine umfassende, wie es sich viele gewünscht haben.


§§ 11 ff. CanG regeln die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Die Anforderungen sind immens. Wer zu diesem Zweck einen Verein oder eine Genossenschaft gründen will – dies sind die einzig zulässigen Rechtsformen einer Anbauvereinigung –, sollte sich juristisch beraten lassen. (Obwohl der Gesetzgeber die Genossenschaft als mögliche Rechtsform einer Anbauvereinigung zugelassen hat, erscheint die Gründung eines Vereins als attraktivere, weil einfachere Form. Mit der Gründung einer Genossenschaft sind hohe Gründungs- und laufende Kosten verbunden, der buchhalterische Aufwand ist ungleich höher. Auch die steuerrechtliche Behandlung des Vereins ist weniger kompliziert.) Ein solcher Verein oder eine Genossenschaft müssen eine Erlaubnis beantragen, bevor sie mit der Produktion von Cannabis beginnen, hierfür gelten zahlreiche Anforderungen, der Gesetzgeber sieht empfindliche Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vor.


Noch ist überwiegend nicht geklärt, wo die Erlaubnis überhaupt beantragt werden soll. Dies wird jedes Bundesland für sich regeln, in Berlin beispielsweise soll die Senatsverwaltung für Gesundheit entsprechende Referate aufbauen. Antragsteller können ausschließlich Anbauvereinigungen in Form von Vereinen oder Genossenschaften sein. Vereine dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern müssen nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen (so genannte „Idealvereine“). Nötig sind polizeiliche Führungszeugnisse für jede vertretungsberechtigte Person, ebenso eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Die beantragte Erlaubnis wird versagt, wenn die Vereinssatzung bestimmte Anforderungen des Gesetzes nicht enthält, beispielsweise eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten. Außerdem sind Sucht-, Jugendschutz- und Präventionsbeauftragte zu benennen. Fehlen diese, gibt es keine Erlaubnis. Außerdem müssen Mitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, um „Drogentourismus“ zu verhindern. Auch für die Lage und Sicherung der Anbauflächen und der Abgabestellen gelten umfangreiche Vorschriften. Vereine, die diese Regelungen nicht in ihrer Satzung vorsehen, werden keine Erlaubnis erhalten, so dass sich eine profunde rechtliche Einschätzung, beispielsweise in Form eines Pflichtenkatalogs, dringend empfiehlt.


Klare Vorschriften gelten auch für die Beitragserhebung. § 24 CanG bestimmt, dass Mitgliedsbeiträge nur als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen festgelegt werden können. Andere Entgelte (Aufnahmegebühren, Abgabepreis pro Gramm und ähnliches) dürfen nicht verlangt werden.


Falls die Erlaubnis erteilt wird, umfasst sie die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Marihuana und Haschisch an Mitglieder. Samen und Stecklinge dürfen ebenfalls an Mitglieder abgegeben werden, dies allerdings zahlenmäßig begrenzt. Weiterhin gelten zahlreiche Dokumentations- und Meldepflichten: die erzeugten, abgegebenen und vernichteten Mengen müssen angegeben werden, die Behörde ist dabei zu regelmäßigen Stichproben ermächtigt. Bei der Abgabe an Vereinsmitglieder müssen Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt angegeben werden.


Das geplante Cannabisgesetz ist juristisches Neuland. Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist allerdings seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Sie hat den Gesetzgebungsvorgang von Beginn an intensiv beobachtet und hilft mit ihrer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.


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