Die verschiedenen Facetten des Diebstahls

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Der Diebstahl gehört zu den Vermögensdelikten und zählt unter anderem zu den meist verwirklichten Straftatbeständen. Jedoch ist nicht jeder Diebstahl ein „gewöhnlicher“ Diebstahl. Es gibt zahlreiche Formen des Diebstahls, die ich hier gerne aufzeigen möchte. Dies ist nicht nur für die Verteidigung, sondern auch für das Strafmaß relevant.

1. Der klassische Diebstahl

Der klassische Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt:

„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

Es muss sich zunächst um eine Sache handeln. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Diese Sache muss beweglich sein, d. h., dass man die Sache tatsächlich fortbewegen kann.

Die Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Die tatbestandliche Handlung besteht in der Wegnahme. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Zum einen muss der Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft besitzen zum anderen den Willen zur Sachherrschaft.

Der neue Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch mit der Weggabe einverstanden sein, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Das Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Der innere Wille ist entscheidend.

Zudem muss eine Zueignungsabsicht vorliegen. Diese setzt sich aus einer Aneignung und einer Enteignung zusammen. Unter Aneignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht, indem man die Sache dem eigenen Vermögen einverleibt – sei es auch nur vorübergehend. Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Die Enteignung muss auf Dauer angelegt sein. Sollte diese Enteignungskomponente nicht vorliegen, so spricht man lediglich von Gebrauchsanmaßung.

Die Zueignung muss des Weiteren rechtswidrig sein. Wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch hat, so liegt kein Diebstahl vor.

Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren abgeurteilt. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben, melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

2. Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt:

„(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.“

§ 243 StGB enthält eine Strafzumessungsregel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Strafzumessungsregeln sind gerade keine Straftatbestände. Die Nummern sind Regelbeispiele und haben weder abschließenden noch zwingenden Charakter. Wenn jedoch ein Regelbeispiel erfüllt ist, dann wird ein besonders schwerer Fall indiziert und es bedarf keiner Begründung.

Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll.

Einbrechen setzt ein gewaltsames Öffnen der – dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehenden – Umschließung voraus. Notwendig ist jedoch eine nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung.

Einsteigen bedeutet das Betreten des Raums auf einem dafür nicht bestimmten Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Ein falscher Schlüssel liegt dann vor, wenn ein Schlüssel zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist.

Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Das Behältnis ist verschlossen, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist. Die Sicherungsetikettierung bei Kleidungsstücken, die man in einem Kaufhaus findet, zählt nicht dazu, da diese nur der Aufdeckung des Diebstahls dient.

Gewerbsmäßig handelt derjenige, der sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Ein besonders schwerer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Dies hängt wiederum vom Einzelfall ab.

Gem. § 243 Abs.2 StGB ist ein besonders schwerer Diebstahl ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Eine geringwertige Sache liegt etwa bei bis zu 50,00 €.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.

3. Diebstahl mit Waffen, der Banden- und der Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl sind in § 244 StGB geregelt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) (weggefallen)“

§ 244 StGB enthält eine tatbestandliche Qualifikation. Hierbei werden besonders gefährliche Formen des Diebstahls geregelt.

Von dem Begriff Waffen sind nicht nur Schusswaffen umfasst. Als Waffen werden bewegliche Sachen angesehen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind.

Ein Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt werden zu können. Das kann grundsätzlich jeder beliebige Gegenstand sein. Gefährlich ist das Werkzeug dann, wenn es bei der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Unter § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen alle sonstigen Werkzeuge und Mittel, die der Täter bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Eine Bande ist eine lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.

Der Begriff der Wohnung umfasst den Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung dienen. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, also nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume.

Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl werden mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Dies ist wiederum abhängig vom Einzelfall. Gemäß § 244 Abs. 3 StGB wird diese Art des Diebstahls in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wenn Sie diesbezüglich beschuldigt werden oder einfach nur Fragen diesbezüglich haben, melden Sie sich und wir sprechen darüber. Ich berate Sie gerne.


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