Die Whistleblower-Richtlinie

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Die Europäische Union hat bereits 2019 eine „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ verabschiedet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Deutschland bereits vereinzelt Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern erlassen, sodass diese keinesfalls schutzlos dastanden, wie es in vielen anderen europäischen Mitgliedsstaaten der Fall war. Ein entsprechendes Hinweisgeberschutzgesetz soll zudem voraussichtlich im Januar 2023 in Kraft treten, nachdem es bereits am 27.07.2022 durch das Bundeskabinett beschlossen wurde.

Was bedeutet Whistleblowing?

Das „Whistleblowing“ bedeutet konkret, dass etwas „aufgedeckt“ oder „enthüllt“ wird. Whistleblower sollen Missstände in Unternehmen, beispielsweise illegale Tätigkeiten oder Korruption, als Hinweisgeber melden. Durch dieses Handeln nimmt der Whistleblower sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG wahr. Dies kann sowohl als internes, als auch als externes Whistleblowing geschehen.

Das interne Whistleblowing beschreibt Informanten, die sich direkt an interne Stellen des Unternehmens, wie beispielsweise die Geschäftsleitung, Vorgesetzte oder Kollegen, wenden. Externes Whistleblowing hingegen liegt vor, wenn Informanten Hinweise an externe Stellen wie beispielsweise eine Strafverfolgungs- oder eine sonstige Aufsichtsbehörde weitergeben.

Gesetzliche Grundlage

Durch die 2019 verabschiedete sog. Whistleblower-Richtlinie waren Mitgliedstaaten gezwungen, diese bis zum 17.12.2021 umzusetzen. Die daraus resultierenden notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bedürfen einer Festsetzung bis spätestens zum 17.12.2023. Mit dem Beschluss des Hinweisgeberschutzgesetzes durch das Bundeskabinett ist Deutschland seiner Pflicht zur Umsetzung bislang nachgekommen. Dieses soll Hinweisgeber, also die sog. Whistleblower, besser schützen und folglich jegliche Vergeltungsmaßnahmen sowie Folgen für diese verbieten. Es soll gem. § 1 HinSchG vor allem Personen schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.

Das Erfordernis einer Meldestelle

Wichtig für die Umsetzung des künftigen Hinweisschutzgesetzes ist vor allem die Errichtung von Whistleblower-Meldestellen. Diese können sowohl intern als auch extern ausgestaltet sein und sollen Hinweisgebern die Möglichkeit bieten, Informationen an eine eigens dafür vorgesehene Stelle weiterzugeben. Dabei sollten Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten darauf achten, eine interne Meldestelle einzurichten. Dabei können auch Dritte, Betriebsexterne, als interne Meldestelle fungieren. Dies kann vor allem auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein, wobei lediglich sichergestellt werden muss, dass die Ausübung als Whistleblower-Meldestelle unabhängig erfolgt. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt bereits andere Aufgaben und Pflichten für das Unternehmen wahrnimmt. Wichtig dabei ist nur, dass dadurch keine Interessenkonflikte entstehen.

Neben der Möglichkeit einer internen Meldestelle bietet es sich für Hinweisgebende ebenso an, eine externe Meldestelle aufzusuchen. Eine solche soll nach derzeitigem Stand beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Daneben sollen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sowie das Bundeskartellamt als externe Meldestelle in Betracht kommen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen müssen sich also künftig darauf einstellen, Veränderungen anhand des vor der Tür stehenden Hinweisgeberschutzgesetzes vorzunehmen. Dabei kann es bei der Masse an Möglichkeiten zu unüberschaubaren neuen Regelungen kommen, zu denen es sich empfiehlt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer


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