Die zur Verletzung führende Eigenbewegung in der privaten Unfallversicherung

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Wann liegt eine Eigenbewegung in der Unfallversicherung vor?

Unfallversicherungen leisten eine Entschädigung, wenn durch einen Unfall der Körper so schwer verletzt wurde, dass er dauerhaft einen gewissen Invaliditätsgrad ausweist. Dies kann durch eine Gesamtverletzung auch am gesamten Körper der Fall sein; häufiger ist es aber so, dass einzelne Körperteile (etwa Arme oder Beine)  nach der sogenannten Gliedertaxe und dort festgelegten Invaliditätsgraden entschädigt werden.
Das Problem bei Verletzungen, die zu einem dauerhaften Körperschaden führen, ist in der Unfallversicherung, dass diese durch einen Unfall herrühren müssen. Was auf dem ersten Blick logisch klingt, ist es auf dem zweiten Blick nicht immer. Denn von einem Unfall spricht man, wenn ein plötzlich von außen auftretendes Ereignis auf eine Sache oder einen Körper einwirkt und so einen Schaden verursacht.

Wieso zahlt die Unfallversicherung nicht, wenn die Verletzung durch eine Eigenbewegung passiert ist?

Grundsätzlich ist es so, dass die Unfallversicherung auch zahlt, wenn kein Fremdverschulden vorliegt. Wer also beispielsweise die Kellertreppe aus eigener Unvorsichtigkeit herunterfällt und somit einen dauerhaften Schaden etwa am Knie erleidet, kann durchaus eine Entschädigung von der Unfallversicherung bekommen. Denn der unkontrollierte Sturz auf der Kellertreppe ist ein von außen kommendes plötzliches Ereignis.

Anders sieht es allerdings dann aus, wenn die Invaliditätsverletzung durch eine Eigenbewegung stattgefunden hat.
 
Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2018 – Az.: 12 U 106/18, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine versicherte Person, die zum Zeitpunkt des Vorfalls als Monteur arbeitete, aufgrund einer beruflich erforderlichen körperlichen Zwangshaltung eine ungeschickte Körperdrehung durchführte, um an ein in Reichweite liegendes Werkzeug zu gelangen. Dabei zog sich der Monteur durch diese Eigenbewegung eine erhebliche Verletzung am Meniskus zu.
 
Das OLG Karlsruhe hatte die Klage des Versicherungsnehmers in dieser Unfallversicherung abgewiesen.

Dabei sei betont, dass Eigenbewegungen eines Versicherungsnehmers nur dann den Unfallbegriff erfüllen, wenn diese in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sind und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst wird. Mit anderen Worten: Wer in der jeweiligen Situation eine normale Körperbewegung durchführt und diese Körperbewegung vollständig vom Willen gesteuert ist, genießt in der privaten Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz. Dies tritt vielmehr erst dann ein, wenn diese vom Willen gesteuerte Eigenbewegung durch einen irregulären Zustand von außen eine neue Richtung erfährt, die dann nicht mehr von der ursprünglich gedachten Körperbewegung aufgefangen wird. Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall gesagt, dass ein Unfallereignis gewissermaßen stets die irreguläre Unterbrechung eines normalen Ablaufs der Eigenbewegung voraussetzt, um unter den Versicherungsschutz zu fallen. Dies war im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG Karlsruhe jedoch nicht gegeben.
 
Wie sollte daher die Schadensmeldung verfasst sein?

Eine Schadensmeldung ist daher sehr sorgfältig und gegebenenfalls auch nach Rücksprache mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt zu erstellen. Wird diese aus Unwissenheit unvollständig oder falsch ausgefüllt, dann kann dies den Versicherungsschutz kosten. Spätere Korrekturen sind meist nicht mehr möglich, weil sie unter Umständen auch unglaubhaft wirken.

Rechtsanwalt Andreas Krämer, Fachanwalt für Versicherungsrecht und lt. FOCUS Top-Anwalt im Versicherungsrecht 2018


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