Die Zurückweisung der Kündigung

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Wer in den ersten Tagen nach Erhalt einer Kündigung tätig wird, kann seine Erfolgsaussichten beim Vorgehen gegen die Kündigung unter Umständen erheblich erhöhen.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und das Original der Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, Fax oder gar mündlich scheidet daher aus. Dies dürfte den meisten Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern bekannt sein.

Das Zurückweisungsrecht 

Weniger bekannt und daher häufig eine vertane Chance für den Arbeitnehmer ist die Zurückweisung der Kündigung. Die Zurückweisungsmöglichkeit besteht immer, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter (z.B. der Rechtsanwalt des Arbeitgebers) die Kündigung ausspricht. Ist dieser nicht zur Kündigung berechtigt, dann muss die Kündigung zurückgewiesen werden. Andernfalls ist eine Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber möglich und die Kündigung unter formalen Gesichtspunkten am Ende doch wirksam. Wird die Kündigung zurückgewiesen, dann ist sie endgültig unwirksam.

Wenn der Vertreter zur Kündigung berechtigt ist, dann muss er der Kündigung eine Originalvollmacht beifügen. Geschieht dies nicht, kann die Kündigung aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Ob der Vertreter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt war, ist dann unerheblich. Die Kündigung ist unwirksam. 

Unverzügliche Zurückweisung

Bei der Zurückweisung ist Eile geboten. Die Zurückweisung muss „unverzüglich“ erfolgen. Wer sichergehen möchte, sollte die Kündigung innerhalb weniger Tage nach Erhalt zurückweisen. Erfolgt die Zurückweisung zu spät, dann bleibt sie ohne Wirkung. Eine vertane Chance. 

Unverzichtbar: die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Wie bei allen Kündigungen, deren Unwirksamkeit geltend gemacht werden soll, muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Entscheidend ist der Eingang beim Arbeitsgericht.

Auch eine zurückgewiesene Kündigung wird wirksam, wenn sie nicht rechtzeitig mit einer Klage zum Arbeitsgericht angegriffen wird.

Nach Erhalt einer Kündigung sofort zum Anwalt 

Wer eine Kündigung erhält, sollte sich noch am selben Tag an einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Arbeitsrecht wenden. Die weiteren Schritte werden dann durch diese veranlasst.

Ist die sofortige Beauftragung eines Anwalts nicht gewollt oder nicht möglich, dann sollte die Kündigung „wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht und fehlender Vertretungsmacht“ zurückgewiesen werden. Achten Sie darauf, dass die Zurückweisung dem Arbeitgeber zugehen muss und dass sie die Zurückweisung beweisen können.


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