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Dienstunfallschutz für Beamte

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Das Sozialgericht Heilbronn hat am 04.04.2018 erneut entschieden, dass der Unfall eines Arbeitnehmers im Toilettenraum des Arbeitgebers kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sei (S 13 U 1826/17). Der Arbeitnehmer war im Toilettenraum ausgerutscht und hatte sich am Kopf verletzt. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene eigenen Interessen; es handele es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche (= private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit, so das Sozialgericht.

Anderes gilt für Beamte, so das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat in einem erst jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.11.2016 (Az. 2 C 17/16) festgestellt, dass der Aufenthalt von Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes vom Dienstunfallschutz umfasst sei. In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Beamtin am geöffneten Fenster der Toilette eine Platzwunde am Kopf zugezogen. Bei Beamten, so das Bundesverwaltungsgericht, käme es nicht darauf an, dass sie im Moment der Verletzung eine versicherte Tätigkeit ausübten. Die beamtenrechtliche Fürsorge knüpfe abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn an. Regelmäßig seien auch dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen. Schließlich sei der Beamte kein »Dienstausübungsautomat«, sondern ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. 

Wichtig zu wissen: Solche Unfälle sind nach Bundesrecht oder dem jeweiligen Landesrecht innerhalb von teilweise sehr kurzen Fristen nach Eintritt des Unfalls beim Dienstvorgesetzten zu melden. Werden bei dem Dienstunfall auch Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört, muss der Antrag auf Schadenersatz regelmäßig noch viel eher gestellt werden.


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