Dieselgate 1.0 der Volkswagen AG: Beliebter T5-Bulli nachweislich manipuliert!

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Die Chancen im Dieselabgasskandal um den von der Volkswagen AG hergestellten VW-Bulli T5 stehen für geschädigte Verbraucher sehr gut. Das Landgericht Baden-Baden hat festgestellt, dass das Fahrzeug unstreitig über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt.

Auch der Dieselabgasskandal um den von der Volkswagen AG hergestellten VW T5 (Bulli) geht immer weiter. Das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 19.07.2021, Az.: 4 0 344/20) hat die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 23.073,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeug Typ VW T5 2.0 TDI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 Prozent und die Beklagte 30 Prozent zu tragen. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA189 Euro 5 verbaut.

Mit Datum vom 29. Januar 2014 kaufte der Kläger den VW T5 Multivan 2.0 TDI als Neufahrzeug zum Kaufpreis in Höhe von 38.680 Euro. Der Kaufpreis wurde vom Kläger bezahlt und das Fahrzeug an ihn übergeben. Die Laufleistung beim Kauf des Fahrzeugs belief sich auf 20 Kilometer. Die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 100.892 Kilometer.

„Das Fahrzeug verfügt unstreitig über unzulässige Abschalteinrichtungen. Um die Voraussetzungen für die Typengenehmigung einzuhalten ist das Fahrzeug mit einem Abgasrückführungssystem ausgestattet, welches den Ausstoß von Stickoxiden verringert“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Bezug zum Urteil. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Im Rahmen der Abgasrückführung werden laut Gericht die Stickoxide aus dem Auslassbereich des Motors über ein Rückführungsventil in den Motor zurückgeleitet und ersetzen dort einen Teil der Frischladung, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird, wodurch sich im Ergebnis weniger Stickoxide bilden. Die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte des Stickstoffausstoßes erfolgt im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), einem Testlauf unter Laborbedingungen, dessen Bedingungen dem normalen Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen nicht entsprechen. Weiter heißt es eindeutig: „Die eingebaute Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs verfügt über eine sogenannte „Warmlauffunktion“. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Schalteinstellung des Automatikgetriebes, welche ausschließlich unter den Testbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zum Einsatz kommt. Während im realen Fahrbetrieb das dynamische Schaltprogramm (DSP) aktiv ist, nutzt das Fahrzeug auf dem Prüfstand ein Getriebewarmlaufschaltprogramm (WU-Modus). Das Getriebewarmlaufschaltprogramm verwendet dabei eine abweichende Schaltpunktsteuerung, welche Einfluss auf die Stickoxidemissionen hat. Dies hat zur Folge, dass der Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb höher ist als im Testbetrieb unter Laborbedingungen.“

„Für das Gericht ist daher klar: Das Handeln der Beklagten beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar. Ein Irrtum der Klägerin liegt ebenfalls vor. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs das Vorliegen einer rechtmäßigen Typengenehmigung und die bestehende Zulassungsfähigkeit zu Unrecht vorgespiegelt und dieser sich beim Kauf über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs im Irrtum befunden. Die Chancen im Dieselabgasskandal um den von der Volkswagen AG hergestellten VW-Bulli T5 stehen also sehr gut!“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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