Dieselskandal: Audi AG muss Audi A6 3.0l TDI Euro 5 zurücknehmen

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Audi AG zur Rücknahme eines Audi A6 3.0l TDI Euro 5 und Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Zahlung von über 3.200 EUR Zinsen verurteilt

Das LG Ingolstadt stellte sich erneut auf die Seite des Verbrauchers und verurteilte die Audi AG zur Rücknahme eines Audi A6 3,0l TDI mit Schadstoffnorm „Euro 5“ ebenfalls mit Betrugs-Motor wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (Urteil vom 30.11.2020, Az. 53 O 448/19).
Der Ingolstädter Konzern hat den Wagen nun gegen Zahlung von 44.798,91 EUR zurückzunehmen

Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger noch Verzugszinsen von knapp 3.200 EUR zu.

Der erlittene Schaden des Klägers bestehe bereits im Abschluss des Kaufvertrages, die für ihn eine „ungewollte Verpflichtung“ darstelle. Eine Kunde dürfe beim Kauf eines PKWs erwarten, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgen und nicht auf einer manipulierten Motorensoftware basieren.

Das Gericht wertete das Verhalten der verantwortlichen Akteure bei Audi als sittenwidrig. Auch seien dem Konzern das Wissen und der Vorsatz seiner verantwortlichen Organe zuzurechnen.

Zum einen sei zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Einbaus des Motors das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel möglichst geringer Kohlendioxidemission und der Begrenzung der Stickoxidemissonen allgemein bekannt gewesen und hätte Anlass zu einer sehr genauen Prüfung geben müssen, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieses Zielkonflikts angeblich gelungen gewesen sei. Zum anderen habe zum damaligen Zeitpunkt der europäische Gesetzgeber den Erlass eines Verbots von verbotenen Abschalteinrichtungen vorgenommen und wies daher auf dieses Problem in besonderer Weise hin. Die Verantwortlichen im Hause Audi haben wegen dieser Warnwirkung also ohne Weiteres mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass eine solche Einrichtung verwendet würde. Dadurch, dass sie trotz der durch die Verordnung offenkundig gemachten Möglichkeit, dass eine solche Einrichtung verwendet werden könnte, nicht eingriffen und dennoch die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellten bzw. deren Ausstellung nicht verhinderten, ist auch ihnen zumindest ein bedingter Vorsatz durch Unterlassen zur Last zu legen, heißt es im Urteil.

Ob in dem Fahrzeug der Klagepartei ein Motor des Typs EA897 evo oder ein Motor des Typs EA896 verbaut ist, könne nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, da das Fahrzeug von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf dessen Emissionsverhalten betroffen ist.

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