Disziplinarverfahren (Grundsätze) - Soldaten der Bundeswehr

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Gerichtliches Disziplinarverfahren

Dienstvergehen können gemäß § 15 WDO durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 WDO) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58 WDO) geahndet werden. Gegenstand des Beitrags ist die Ahndung durch gerichtliche Verfahren.

Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen setzt im Tatbestand die Verletzung einer oder mehrerer Pflichten voraus. Die Pflichten der Soldaten ergeben sich aus § 6 SG- § 36 SG. Die in der Praxis am häufigsten auftretenden Verstöße werden gegen folgende Pflichten begangen:

  • 7: Grundpflicht des Soldaten,
  • 11: Gehorsam,
  • 17: Verhalten im und außer Dienst.

Einbruch in Kameradenehe

Der Ehebruch mit der Ehefrau eines Kameraden oder mit dem Ehemann eines weiblichen Soldaten ist ein gerichtlich zu ahndendes Dienstvergehen (BVerwGE 43,293). Unerheblich ist, ob die Ehe intakt oder schon gestört ist (BVerwG 2 WD 14.92). In einem Fall aus der Praxis des Verfassers verhängte das Truppendienstgericht ein Beförderungsverbot – im Mindestmaß von einem Jahr – obwohl die Ehe bereits vor der Scheidung stand, ein Antrag jedoch noch nicht eingereicht worden war.

Verbot mehrfacher bzw. Gebot einfacher Ahndung, § 18 WDO

Ein Dienstvergehen darf grundsätzlich nur einmal geahndet werden.

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren kann jedoch in Abweichung hiervon eingeleitet werden, wenn der Disziplinarvorgesetzte bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder eine Disziplinarmaßnahme für nicht zulässig oder angebracht gehalten hat (§ 96 WDO).

Kein Fall der Doppelbestrafung

Das Verbot der Doppelbestrafung ist im Verhältnis zur strafgerichtlichen Bestrafung nicht anwendbar, weil beide Rechtsgebiete sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich voneinander unterscheiden (BVerfGE 32, 40,48; BVerwG 2 WD 3/85).

Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (§ 16 WDO)

Nach unanfechtbaren gerichtlichen Strafen, Ordnungsmaßnahmen oder Einstellungen nach § 153a StPO dürfen wegen desselben Sachverhalts

  1. einfache Disziplinarmaßnahmen (Ausnahme: Disziplinararrest) nicht verhängt werden,
  2. Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

Übersicht über den Ablauf gerichtlicher Disziplinarverfahren

  • Vorermittlungen durch Wehrdisziplinaranwaltschaft (§ 92 WDO),
  • Einleitung durch die Einleitungsbehörde (§ 94 WDO),
  • Anschuldigung (§ 99 WDO),
  • Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht (§§ 104 ff. WDO) oder Disziplinargerichtsbescheid auf Vorschlag des Truppendienstgerichts (§ 102 WDO),
  • Berufungsverhandlung vor Bundesverwaltungsgericht (§ 116 ff. WDO).

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 2001 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbands zeichnen sich durch hohe Sachkenntnis in allen bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus (vgl. dbwv.de).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht durch.


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