Doppelte Strafe für Wirecard-Anleger?

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Doppelte Strafe für Wirecard-Anleger?


Insolvenzverwalter will 47 Mio. € an Dividenden zurückfordern - ist das überhaupt möglich?


Die Süddeutsche Zeitung meldet am 21.05.2021, dass der Insolvenzverwalter der Firma Wirecard offenbar Dividenden von den Anlegern zurückfordern möchte.


Tausende Aktionäre des Skandalkonzerns Wirecard, so die SZ, müssten damit rechnen, nochmals draufzuzahlen, nachdem sie bereits 20 Mrd. € verloren haben. Der Insolvenzverwalter Michael Jaffé bereite Rückforderungen in Höhe von rund 47 Mio. € vor. Dabei handelt es sich um Dividenden, also Gewinnausschüttungen, die für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 geleistet wurden. Die damals ausgewiesenen Profite seien vorgetäuscht gewesen.


Hintergrund ist, dass die wichtigste Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, für eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu sorgen. Dazu gehört, das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen zu verwerten. Der Erlös oder die Insolvenzmasse wird dann gleichmäßig auf alle vorhandenen Gläubiger verteilt. In den meisten Fällen genügt die Insolvenzmasse jedoch nicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Jeder Gläubiger erhält dann nur einen prozentualen Anteil seiner Forderung, die sogenannte Quote.


Mit dem Instrument der Insolvenzanfechtung ist es dem Insolvenzverwalter möglich, Zahlungen und Vermögensverschiebungen des insolventen Schuldners zurückzufordern, die einzelne Gläubiger bevorzugen und die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligen. Der Sinn der Insolvenzanfechtung ist, die Insolvenzmasse zu erhöhen. Das soll eine faire Verteilung und Befriedigung der Gläubiger ermöglichen.


Grundsätzlich kann jeder von der Insolvenzanfechtung getroffen sein, der vom Schuldner Vermögenswerte erhalten hat. Dazu können also auch Dividenden gehören.


Diese Insolvenzanfechtung ist aber nicht grenzenlos möglich. Sie unterliegt vielmehr den strengen Anforderungen des § 129 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Danach gilt:


„Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter … anfechten.“


Entscheidend für die insolvenzrechtliche Anfechtung ist insbesondere, dass die übrigen Gläubiger durch die Zahlung oder Rechtshandlung einen Nachteil haben. Dieser Nachteil muss darin bestehen, dass die Befriedigung im Insolvenzverfahren geringer ausfällt, also die Quote geringer ist. Es genügt, wenn die Befriedigung zeitlich verzögert möglich wird oder erheblich erschwert wird.


Allerdings muss der Insolvenzanfechtung ein entsprechender Grund zugrunde liegen, außerdem müssen Fristen gewahrt werden. Eine Handlung ist grundsätzlich anfechtbar, wenn


ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt


und


die Handlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt ist (umgangssprachlich auch Anfechtungsfrist genannt).


Schließlich stellt sich noch die Frage, ob solche Insolvenzanfechtungsansprüche verjähren können.


Zu unterscheiden ist die Anfechtung bei inkongruenter Deckung (§ 131 InsO), wobei ein Anfechtungszeitraum von drei Monaten gegeben ist. Hier geht es um den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht oder nicht in der Art und nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte.


Weiter gibt es die Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung (§ 130 InsO), wobei der Anfechtungszeitraum ebenfalls drei Monate beträgt. Darunter fallen vertragsgemäße (also kongruente) Leistungen, die innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantrag erfolgt sind. Diese sind anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger davon wusste. Dasselbe gilt, wenn der Insolvenzantrag bereits gestellt wurde und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.


Schließlich gibt es noch Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO), wobei der Anfechtungszeitraum bis zu zehn Jahre beträgt. Die Vorsatzanfechtung ist das wichtigste Instrument der Insolvenzanfechtung und hat in der Praxis der Insolvenzverwalter die größte Bedeutung. Denn danach ist jede Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner vier bzw. zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Allgemeine Voraussetzung ist, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.


Eben dies ist der Haupteinwendungsgrund bei Abwehr einer Insolvenzanfechtung, die jetzt hier angekündigt wird. Das subjektive Tatbestandsmerkmal muss zumindest in der Person des Empfängers - hier der Anleger, die Dividende bezogen haben - vorliegen, darüber hinaus muss auch unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal, also Kenntnis oder Vorsatz, beim Schuldner (Wirecard und deren Organe) belegt werden.


Ob dies dem Insolvenzverwalter gelingt, ist fraglich.


Mit guten Gründen kann man einer entsprechenden Rückforderung entgegentreten.


Wenn Sie betroffen sind und hierzu Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt auf. 


Foto(s): Dr. Sven Jürgens

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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