Düsseldorfer Tabelle 2020: mehr Geld für Trennungskinder und Studierende im neuen Jahr

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Ab 01.01.2020 müssen unterhaltspflichtige Eltern mehr Geld für ihre Kinder bezahlen. Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt werden zu diesem Zeitpunkt angehoben. Der Mindestunterhalt, der bei einem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von bis zu 1.900,00 EUR geschuldet ist, ändert sich wie folgt:

- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von bisher 354,00 EUR auf 369,00 EUR,

- vom 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von bisher 406,00 EUR auf 424,00 EUR,

- vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von bisher 476,00 EUR auf 497,00 EUR,

- für Kinder über 18 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben, von bisher 527,00 EUR auf 530,00 EUR

Auch in den höheren Einkommensgruppen oberhalb von 1.900,00 EUR steigen die Bedarfssätze dann entsprechend an. Auf den Unterhalt muss das Kindergeld jeweils angerechnet werden: bei Minderjährigen zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Volljährigen Kindern, die studieren oder sich in Ausbildung befinden und nicht mehr bei einem Elternteil wohnen, steht ab 2020 ein Unterhaltsbetrag von 860,00 EUR zu. Hierin sind 375,00 EUR Warmmiete enthalten.

Aber nicht nur für die Unterhaltsberechtigten, sondern auch für die Unterhaltspflichtigen bringt die neue Unterhaltstabelle eine Änderung. Der Selbstbehalt, d. h. der Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhaltes verbleiben muss, steigt an. Die Erhöhung dieser Selbstbehaltssätze erfolgte zuletzt 2015. Seither waren die Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen unverändert geblieben Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser statt bisher 1.080,00 EUR nunmehr 1.160,00 EUR, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Ist er nicht erwerbstätig, steigt der Selbstbehalt von bisher 880,00 EUR auf 960,00 EUR an. Hierin ist jeweils eine Warmmiete von 430,00 EUR enthalten. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten für Warmmiete diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Gegenüber volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern beträgt der Selbstbehalt statt bisher 1.300,00 EUR nunmehr 1.400,00 EUR. Hierin ist ein Warmmietanteil von 550,00 EUR enthalten.

Sowohl der betreuende Elternteil als auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil sollten aufgrund dieser Neuregelungen prüfen, ob Änderungen im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern angezeigt sind.


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