eBay - vorzeitige Beendigung einer Online-Auktion!

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Was passiert, wenn die eBay-Auktion durch den Verkäufer ohne berechtigten Grund vorzeitig beendet wird?

In der Einstellung des Angebots für die Versteigerung auf der Handelsplattform der eBay International AG liegt die verbindliche Erklärung des Verkäufers, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an, das auch bei 1 € liegen kann! Dies entspricht auch den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eBay International AG, die jeder, der eBay nutzt, akzeptieren muss. Nach § 6 Nr. 6 der AGB der eBay International AG kommt im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande, es sei denn, der Anbieter hatte für die vorzeitige Beendigung der eBay-Auktion einen berechtigten Grund.

Berechtigte Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Auktion können z. B. sein:

  • Der angebotene Artikel wurde gestohlen.
  • Der angebotene Artikel ist unverschuldet zerstört oder beschädigt worden.
  • Aufgrund eines Irrtums hat der Anbieter einen falschen Start- oder Mindestpreis eingegeben.
  • Aufgrund eines Irrtums hat der Anbieter den falschen Artikel zum Verkauf bei eBay angeboten.

Kein berechtigter Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion ist z. B., wenn der Anbieter den Artikel anderweitig verkauft hat bzw. verkaufen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014, Aktenzeichen: VIII ZR 42/14).

Bricht der Anbieter die eBay-Auktion also unberechtigt ab, ist ein Kaufvertrag mit dem Käufer zustande gekommen, der im Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstgebot auf den Artikel abgegeben hatte.

Weigert sich der Anbieter dennoch, den Artikel an den Käufer herauszugeben, weil der Anbieter den Artikel z. B. bereits anderweitig verkauft hat, wandelt sich der Anspruch des Käufers gegen den Anbieter in einen Schadensersatzanspruch um.

Fazit: Spielt der Anbieter mit dem Gedanken, die eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, sollte er sich zuvor beim Rechtsanwalt hinsichtlich der Zulässigkeit erkundigen.


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