Ehegatte hat Scheidung eingereicht - was ändert sich?

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Wenn ein Ehegatte die Scheidung einreicht, ändert sich die rechtliche Beziehung zwischen den Ehepartnern. Ab diesem Zeitpunkt beginnt ein gerichtliches Verfahren, das auf die Auflösung der Ehe abzielt. Die genauen Auswirkungen hängen von den Umständen der jeweiligen Ehe und der Scheidungsfolgenvereinbarung ab.

Im Allgemeinen treten die folgenden Veränderungen auf:

Gemeinsame Kredite:
Bei gemeinsamen Krediten können sich verschiedene Aspekte ändern, je nachdem, wie die Kredite aufgeteilt werden und wer für die Rückzahlung verantwortlich ist. 

Die Eheleute sind Gesamtschuldner der Kredite: 

In diesem Fall bleiben beide Ehepartner weiterhin gemeinsam für die Rückzahlung der Kredite verantwortlich. Die Kreditverträge werden nicht geändert und beide Ehepartner haften weiterhin für die gesamte Kreditsumme. Dies kann insbesondere dann schwierig sein, wenn ein Ehepartner sich weigert, seinen Anteil der Schulden zu begleichen. Ab der Zustellung des Scheidungsantrages  kann  der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB geltend gemacht werden.  Das bedeutet, wenn ein Ehegatte  bezüglich eines gemeinsamen Kredites der Eheleute  die gesamte monatliche Rate an  den Gläubiger zahlt,  er dann von dem anderen Ehegatten die Hälfte der monatlichen Rate im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches zurückverlangen kann.

Nur ein Ehegatte ist Schuldner des Kredites:
 

Dann muss auch dieser Ehegatte den Kredit alleine abzahlen.

Oftmals einige sich die Eheleuteauch dahingehend, dass ein Ehegatte die Schuldhaft bezüglich eines gemeinsamen Kredites nach der Scheidung für den anderen Ehegatten übernimmt.  Das kommt insbesondere dann infrage, wenn dieser Ehegatte auch die Immobilie, die mit einem gemeinsamen Kredit belastet ist, als alleiniges Eigentum übernimmt.

Ehegattenerbrecht:
Mit der  Einreichung des Scheidungsantrages durch einen Ehegatten naht auch das Ende des sogenannten Ehegattenerbrechts-also das Recht von dem verstorbenen Ehegatten beerbt zu werden. Gemäß § 1933 BGB ist das Erbrecht ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Man kann also sagen, wenn der Erblasser einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat oder aber bereits angekündigt hatte, dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zuzustimmen, ist das Ehegattenerbrecht beendet.

Teilhabe an der Rente des anderen Ehegatten/Stichtag für das Ende der Partizipation an Rente des anderen
Mit der Zustellung des Scheidungsantrages endet auch die Teilhabe der Ehegatten an den  Rentenversorgungsanrechten des anderen Ehegatten. Am Ende desjenigen Monats, in dem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wurde, endet auch  die sogenannte Ehezeit für den Versorgungsausgleich. Versorgungsanrechte, die die Ehegatten nach Ablauf des Monat der Zustellung des Scheidungsantrages bei den Versorgungsträgern einzahlen,  werden nicht mehr mit dem anderen Ehegatten geteilt.

 Zugewinnausgleich:  

Mit der Zustellung des Scheidungsantrages steht auch der Stichtag für den sogenannten Zugewinnausgleich fest. Unter Zugewinnausgleich versteht man den Ausgleich der Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe hinzugewonnen haben. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen im Rahmen der Ehezeit hinzugewonnen hat, dem anderen Ehegatten einen sogenannten Zugewinnausgleich zu zahlen. Dieser Anspruch ist aber nur zu erfüllen, wenn er tatsächlich von einem Ehegatten gefordert wird. Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, ist der Stichtag für das sogenannte Endvermögen im Zugewinnausgleich.

Mit der Einreichung des Scheidungsantrages treten also weit reichende Änderungen zwischen Ehegatten ein. Es empfiehlt sich, bestenfalls schon bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht worden ist, mit einem Fachanwalt für Familienrecht die Konsequenzen einer Ehescheidung zu besprechen.


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