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Ehegatten – Unterhalt trotz neuem Partner – Schluss nach einem Jahr?

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Häufiger Streitpunkt in der täglichen Praxis sind Fälle, in denen die frühere oder getrennt lebende Ehefrau bereits mit einem neuen Partner bzw. Lebensgefährten zusammenlebt und der unterhaltspflichtige Ehemann sich fragt, ob er noch zur Zahlung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist.

Das OLG Oldenburg hat hier in einer neueren, beachtenswerten Entscheidung vom 16.11.2016 etwas Klarheit geschaffen.

Der Unterhaltsanspruch ist demnach zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten „grob unbillig“ wäre, weil der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. (§ 1579 Nr. 2 BGB). 

Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt jedoch mit Beschluss vom 16.11.2016 (OLG Oldenburg Az.: 4 UF 78/16) darauf hingewiesen, dass der Anspruch eines bedürftigen Ehepartners auf Trennungsunterhalt auch vor Ablauf von zwei Jahren entfallen kann, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg kann eine neue Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr „verfestigt“ sein.

Es hat dem Antrag eines Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“. In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so der Senat. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

Quelle: Beschluss OLG Oldenburg vom 16.11.2016 Az. 4 UF 78/16


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