Ehevertrag: Wann & warum – oder warum nicht?

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Mit der standesamtlichen Heirat unterwerfen sich die Ehegatten den geltenden zivilrechtlichen Regelungen des Gesetzgebers für die Ehe, so wie sie im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1297 – 1921 BGB ihren Niederschlag gefunden haben. Dort ist im Wesentlichen das Verlöbnis, die Ehe, das gesetzliche Güterrecht, die Scheidung der Ehe, Ehewohnung und Hausrat sowie die gesetzliche Unterhaltspflicht geregelt. Zudem ist natürlich auch der Ehevertrag in den §§ 1408 ff. BGB geregelt. Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der innerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte im Falle der Scheidung) ist nicht im BGB geregelt, sondern in einem eigenständigen Gesetz (Versorgungsausgleichsgesetz).

Nun ist es einfach so, dass die (künftigen) Ehegatten zwar niemals einen Mietvertrag über eine Garage (50,00 EUR Monatsmiete, Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende) blind und ohne Prüfung unterschreiben würden. Bei der Eheschließung aber – es wird in erster Linie romantischen Erwägungen geschuldet sein – begibt sich ein Großteil der Menschen förmlich blind in die Ehe, ohne um deren gesetzlich geregelten Rechtsfolgen zu wissen. Das beginnt schon damit, dass viele meiner Mandanten nicht wissen, dass die Ehe nach dem Gesetz auf Lebenszeit geschlossen wird – nicht nur hier liegt ein gewaltiger Unterschied zu einem schlichten Mietvertrag über eine Garage vor.

So sehr ich als Mensch die romantischen Erwägungen der Eheleute begrüße und auch teile, so sehr muss ich als Anwalt davor warnen, eine sehr individuelle Sache wie die Ehe einem Gesetz zu unterwerfen, das für die Allgemeinheit, die breite Masse, gemacht ist.

Für die weitaus meisten Menschen ist der Ehevertrag – zumindest aus Sicht des Familienrechtlers – der wichtigste Vertrag in ihrem Leben, mit den weitreichendsten finanziellen Folgen. Allenfalls der gemeinsame Hauskauf kommt in seiner finanziellen Bedeutung an den Ehevertrag heran.

I. Was wird üblicherweise in einem Ehevertrag geregelt? Was darf geregelt werden?

Im Wesentlichen konzentrieren sich die Reglungen in Eheverträgen auf den Güterstand, den Versorgungsausgleich sowie die Unterhaltspflicht unter den Ehegatten.

1. Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen und dort kein anderer Güterstand vereinbart, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer also nichts anderes vereinbart, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Abweichend davon kann der Güterstand der Gütertrennung oder der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Auch kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Das bietet sich zum Beispiel für Unternehmerehen an, bei denen ein Ehegatte das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, welches im Falle der Scheidung auf jeden Fall bei dem betreffenden Ehegatten verbleiben und nicht mit in die Berechnung des Zugewinns fallen soll.

Einfaches Beispiel: Die Ehefrau hat ein Faible für Süßes und klug geheiratet, nämlich den Eigentümer einer Schokoladenfabrik. Deren Wert beträgt zum Zeitpunkt der Heirat 1. Mio. EUR. Während der Ehe führt der Mann das Unternehmen sehr erfolgreich, durch stetige Expansion ist der Wert nach 15 Ehejahren auf stattliche 5. Mio. EUR gestiegen. Leben die Ehegatten nun im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so fällt das Unternehmen mit 1. Mio. EUR in das Anfangsvermögen des Ehemanns und mit 5. Mio. EUR in dessen Endvermögen, der Zugewinn des Ehemanns beträgt dann 4. Mio. EUR. Hat die Ehefrau innerhalb der Ehe hingehen keinen Zugewinn erwirtschaftet, so schuldet ihr der Ehemann die Hälfte des von ihm erzielten Zugewinns als sogenannten Zugewinnausgleich, mithin 2. Mio. EUR. Dieser Anspruch ist ein Anspruch auf Geld, nicht etwa auf Übertragung der hälftigen Schokoladenfabrik. Kann der Ehemann mangels Liquidität dieses Geld nicht aufbringen und die Zahlung nicht anders leisten, muss er die Fabrik und damit sein Lebenswerk verkaufen, um den Anspruch seiner Ehefrau befriedigen zu können. Fort ist die schöne Schokoladenfabrik.

Auch andere Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft sind möglich. So kann beispielsweise die Wertsteigerung von geerbtem Vermögen aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Auch kann vereinbart werden, dass ein Lottogewinn nicht in den Zugewinn fallen soll. Sehr häufig wird auch vereinbart, dass der Zugewinnausgleich nur im Falle der Scheidung nicht durchgeführt werden soll. Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, findet der Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Regelungen statt.

2. Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich (VA) werden die innerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte/Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Hierzu fordert das Familiengericht bei den Rentenversicherungsträgern (gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung, Riester-Rente, Betriebsrente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) eine Auskunft zu den innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechten beider Eheleute an. Die so ermittelten Werte werden je hälftig geteilt, sodass eine absolut gerechte Teilhabe beider Ehegatten gewährleistet ist. Das ist gut und gerecht bei eher traditionell gelebten Ehen, wenn also der eine das Geld (und damit auch Rentenanrechte) verdient, der andere aber aufgrund der Betreuung und Versorgung der Kinder daran gehindert ist, eigene Rentenanrechte zu begründen. Genau diesen Fall – die früher oft gelebte Hausfrauenehe – hatte der Gesetzgeber auch im Blick, als er den Versorgungsausgleich 1977 „erfunden“ hat.

Was aber, wenn die Ehe heute ganz anders gelebt (und verstanden) wird? Was, wenn beide Ehegatten arbeiten gehen und keine Kinder haben? Was, wenn der eine Ehegatten selbstständig tätig ist, nicht in eine private Rentenversicherung zahlt, der andere hingegen in einem gut bezahlten, sozialversicherungspflichtigen Job sein Geld verdient und innerhalb der Ehezeit hohe Rentenanrechte erwirbt? Soll der VA dann nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden? Oder ist es besser, den VA durch einen notariellen Ehevertrag gänzlich auszuschließen oder diesen zumindest zu modifizieren?

Rechtlich ist es ohne weiteres möglich, den Versorgungsausgleich entweder gänzlich auszuschließen oder zu modifizieren, zum Beispiel in dem nur die gesetzlichen Rentenanrechte ausgeglichen werden sollen, nicht hingegen eine Betriebsrente. Auch kann die Zeit zur Berechnung des VA modifiziert werden.

3. Unterhalt

Es gibt im Wesentlichen drei praxisrelevante Unterhaltstatbestände: den Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung, den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung und den Betreuungsunterhalt bei Versorgung der Kinder. Der Trennungsunterhalt darf nach dem Gesetz in aller Regel nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Regelung wäre also unwirksam und damit nichtig. Der nacheheliche Unterhalt aber kann gänzlich ausgeschlossen oder in Höhe/Bezugsdauer beschränkt oder befristet werden. Der Betreuungsunterhalt kann in der Bezugsdauer (mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) zwar nicht beschränkt, sehr wohl aber verlängert werden. Das bietet sich freilich bei Ehen an, in denen sich ein Ehegatte innerhalb der Ehe viele Jahre lang um mehrere Kinder kümmert und keiner (anderen) Arbeit nachgeht. Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Betreuungsunterhalt bis zum 14. Lebensjahr des jüngsten Kindes geschuldet ist. Auch jede andere Regelung ist denkbar.

4. Weitere Regelungen

Auch weitere Reglungen können in Eheverträgen getroffen werden. Etwa, ob und wann Kinder aus der Ehe hervorgehen sollen, wer für welche Haushaltstätigkeit verantwortlich ist und dergleichen. Allerdings sind solche Regelungen eher als Absichtserklärungen zu verstehen. Sie sind weder einklagbar noch vollstreckbar.

5. Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Nicht jede ehevertragliche Regelung ist fair, teils wird deutlich über das Ziel hinausgeschossen und es werden Vereinbarungen getroffen, die die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreiten. Insoweit sind der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung durchaus Grenzen gesetzt. Enthält der Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil eines Ehegatten und werden ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht hinreichend ausgeglichen, kann der Vertrag entweder Sittenwidrigkeit und damit nichtig sein, oder die Berufung auf den Ehevertrag kann unter den konkreten, individuellen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen. Das muss freilich durch den beauftragten Anwalt genau geprüft und bewertet werden.

Auf Vereinbarungen, die in den Kernbereich der Ehe eingreifen, muss dabei ein besonderer Fokus gerichtet werden.

Der BGH hat am 11. Februar 2004 (Az: VIII ZR 265/00) eine außerordentlich wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von Eheverträgen verkündet. Zitat aus der Pressemittelung des BGH:

„Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z. B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt – für sich allein genommen – angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.

Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Die vom BGH nunmehr vorgenommene Differenzierung zwischen der Wirksamkeitskontrolle bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages einerseits und der Ausübungskontrolle bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung dürfte bei der Beurkundung von Eheverträgen zu beachten sein. Die Notare dürften gut beraten sein, die Ehepartner bei Abschluss des Vertrages darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht ohne weiteres darauf verlassen können, dass ein zunächst wirksam vereinbarter Vertrag unter Beachtung veränderter persönlicher Voraussetzungen der Ehepartner auch wirksam bleibt.“

II. Form des Ehevertrages

Wegen seiner weitreichenden rechtlichen Folgen muss der Ehevertrag zwingend durch einen Notar beurkundet werden. Das hat der Gesetzgeber ohne Ausnahme so vorgeschrieben. Findet eine notarielle Beurkundung nicht statt, ist der Vertrag formnichtig und damit nichts als bedrucktes Papier. Der Notar als unparteiischer Berater hat beide Vertragsparteien über Voraussetzungen und Folgen der Regelungen im Ehevertrag umfassend, objektiv und unabhängig zu beraten und zu belehren. Dies dient alleine dem Schutz der Vertragsparteien.

Immer wieder kommt es in meiner beruflichen Praxis vor, dass Mandanten nicht sicher sind, ob Sie einen Ehevertrag geschlossen haben oder nicht. In der Regel genügt hier die Nachfrage, ob der Mandant je bei einem Notar war. Verneint er das oder war er nur für den Kauf einer Immobilie dort, hat er auch keinen Ehevertrag.

III. Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Der Ehevertrag kann (und sollte) vor der Ehe geschlossen werden, nämlich dann, wenn beide Ehegatten in gegenseitigen Respekt und auf Augenhöhe eine individuelle, für sie passende Lösung für die Ehe fixieren wollen. Individualität vor Konformität.

Der Ehevertrag kann aber auch innerhalb der Ehe, auch Jahrzehnte nach der Heirat, geschlossen werden.

Auch in einer Ehekrise kann ein Ehevertrag noch geschlossen werden, zum Beispiel, wenn nicht klar ist, ob sich die Ehegatten scheiden lassen wollen, oder ob die Ehe Bestand haben wird. Durch den dann geschlossenen Ehevertrag – gerne auch als Ehekrisenvertrag bezeichnet – kann viel unnötiger Druck aus der aktuellen Situation genommen werden, indem die wichtigen Dinge geregelt werden.

Auch – und gerade – im Falle der Trennung und Scheidung bietet sich die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages zur Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen an. Dieser Vertrag wird als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet. Schaffen die Ehegatten es, einen solchen Vertrag – mithilfe der beteiligten Rechtsanwälte – auszuhandeln und abzuschließen, sparen sie sich im Zweifel diverse langwierige Verfahren beim Familiengericht, viel Zeit und in aller Regel auch viel Geld. Gerade in Trennungssituationen ist deshalb dringend zum Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung unter anwaltlicher Beratung und Vertretung zu raten.  

Vertrag kommt von vertragen!

Meint: Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln 


Bitte haben Sie Verständnis, dass ich konkrete Anfragen zu einem Rechtsfall nicht kostenlos beantworten kann – und will. Ich unterbreite Ihnen aber gerne einen verbindlichen Kostenvoranschlag über meine Beratungstätigkeit.


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