Ehevertrag?

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Über Eheverträge wird nicht gerne gesprochen. Verständlich. Wer möchte schon, wenn er den „Bund fürs Leben“ schließt, daran denken, dass dieser wieder in die Brüche gehen könnte.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, lohnt es sich dennoch darüber nachzudenken, ob die gesetzlichen Folgen, die automatisch mit der Eheschließung eintreten, individuell für Sie passend sind. Generell sind alle gesetzlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen einer vertraglichen Gestaltung durch die Eheleute zugänglich. Es besteht Vertragsfreiheit. Der Güterstand kann verändert, Ausgleichsregelungen vereinbart, Unterhaltsansprüche ausgeschlossen oder ausgestaltet, der Versorgungsausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Grenzen findet diese Gestaltungsfreiheit allerdings in § 138 BGB und § 242 BGB. Der Vertrag darf nicht gegen die „guten Sitten“ und die spätere Berufung auf den Vertrag darf nicht gegen „Treu und Glauben“ verstoßen.

Wenn man sich wohlgesonnen ist, kann man diese Fragen, also wie man im Falle der Trennung mit einander um- und auseinandergehen will, erfahrungsgemäß sachlicher und fairer klären, als nach der Trennung. Denn nur dann kann man gemeinsam überlegen, was für den Fall der Fälle aus beidseitiger Sicht angemessen ist. Im Falle der Trennung fällt das erfahrungsgemäß schwer.

Gerne können Sie in unserer Kanzlei einen unverbindlichen Beratungstermin zu einem günstigen Pauschalhonorar vereinbaren, in dem ich Ihnen ausführlich die gesetzliche Lage darlege und wir in Ruhe Ihre Verhältnisse und Bedürfnisse ermitteln. Die Beratung kann durchaus zum Ergebnis haben, dass Sie keinen Ehevertrag benötigen. Sollte ein Ehevertrag für Sie Sinn machen, entwerfe ich gerne einen maßgeschneiderten Vertrag für Sie. Und mit ein bisschen Glück bleibt der Vertrag dann ein Leben lang in der Schublade.

Janine Montjoie

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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