Eigenes Heim und Darlehenszahlungen - wie wird dies bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

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Die Zinsen steigen und damit auch die zukünftigen monatlichen Belastungen für eine Immobilienfinanzierung. Wie ist mit den Darlehensraten bei der Berechnung des Kindesunterhalts umzugehen? Das oberste Zivilgericht, der BGH, hat 2017 seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von monatlichen Darlehenszahlungen zunächst bei Elternunterhalt geändert. Nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgung sind bei der Unterhaltsberechnung abzuziehen. Einige Zeit später wurde dies auch auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts ausgedehnt. Nun hat der BGH auch zur Berechnung des Kindesunterhalts entschieden: Wohnt jemand in einer ihm gehörenden Immobilie und wird ihm für dieses Wohnen ein Wohnvorteil angerechnet, dann kann er die Zinsen und die Tilgungen bis zur Höhe des Wohnvorteils für die Unterhaltsberechnung abziehen. Alles was über den Wohnvorteil hinaus geht, bleibt unberücksichtigt. Anders ist es im Mangelfall. Beim Kindesunterhalt liegt ein Mangelfall dann vor, wenn nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden soll oder kann. Hier hat der BGH etwas zu bedenken gegeben: Ist es dem Unterhaltspflichtigen möglich, die Tilgungsleistungen zu strecken, d. h. kann er bei der Verhandlung mit der Bank erreichen, dass die Höhe des Anteils, der monatlich auf Tilgung zu zahlen ist, reduziert wird, dann muss dies in Ausnahmefällen versucht werden. Ausnahmefälle sieht der BGH dann, wenn eine ungewöhnlich hohe Tilgung vereinbart wurde oder die eigene Immobilie bereits weitgehend abbezahlt worden ist.


Haben Sie Fragen zum Thema Unterhaltsberechnung? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth hilft Ihnen hier gerne weiter.


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