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Eigentumserwerb in der Republik Kroatien

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In der Republik Kroatien bestehen mehrere Möglichkeiten, das Eigentumsrecht zu erwerben, nämlich:

  1. aufgrund eines Rechtsgeschäftes,
  2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde,
  3. im Wege der Erbfolge und
  4. aufgrund des Gesetzes.

Um das Eigentumsrecht zu erwerben, müssen nicht nur allgemeine Voraussetzungen aus dem Gesetz über das Eigentum und anderen dinglichen Rechten (Fähigkeit einer Sache, Eigentumsobjekt zu sein, Fähigkeit des Erwerbers, das Eigentumsrecht zu erwerben und gültige Rechtstitel) vorliegen, sondern auch zusätzliche besondere Voraussetzungen, abhängig davon, was und wie erworben wird (bewegliche Sachen oder Immobilien).

Um das Eigentumsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäftes zu erwerben, müssen außer den o. g. allgemeinen Voraussetzungen auch nachstehende besondere Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eigentum des Rechtsvorgängers: eine Person, die die Sache veräußert, ist der Eigentümer.
  • Gültiges Rechtsgeschäft: Ziel des Rechtsgeschäftes muss Eigentumserwerb sein, beim Immobilienkauf muss der Vertrag in schriftlicher Form vorliegen.
  • Erwerbungsart: Übergabe der beweglichen Sache (Beweglichkeiten), Eintragung in das Grundbuch (Immobilien). Hier sollte hervorgehoben werden, dass ohne Eintragung des Eigentums in das Grundbuch kein Eigentum erlangt werden kann.

Das Eigentumsrecht kann auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung erfolgen oder aufgrund Entscheidung einer zuständigen Behörde, z. B. in einem Versteigerungsverfahren, wenn dem Käufer der Zuschlag für die Immobilie erteilt wird, mit dem Beschluss über die Enteignung, aufgrund gerichtlicher Entscheidung in einem Miteigentumsauflösungsverfahren usw.

Das Eigentum wird im Wege der Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund Gesetztes erworben, unabhängig davon, ob es um den Vermächtnisnehmer oder gesetzlichen Erben geht. Falls die Immobilie geerbt wird, erwirbt der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles das sog. außerbücherliche Eigentumsrecht. Durch die Eigentumseintragung in das Grundbuch wird diese Tatsache gegenüber Dritten bekannt gegeben, bzw. im Rechtsverkehr kann er sein Eigentum einfacher erbringen. Die Voraussetzung für den Eigentumserwerb im Wege der Erbfolge ist der Todesfall des Erblassers. Die Sache, die erworben wird, muss Nachlassvermögen darstellen und der Erbwerber muss entweder gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer sein.

Spezifische Erwerbungsart in kroatischer Rechtsordnung ist Eigentumserwerb aufgrund Gesetzes. Das Eigentum ist in diesem Fall erworben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen getroffen sind. Diese Erwerbungsart wird auch originärer Eigentumserwerb genannt. Wenn das Eigentum aufgrund Gesetzes erworben ist, entfallen alle andere Rechte von Dritten, weil ein neues Eigentumsrecht begründet ist (unter gesetzlichen Voraussetzungen).

Ersitzung ist häufigste Erwerbungsart aufgrund Gesetzes in Kroatien

Dieses Rechtsinstitut ist nicht in allen europäischen Länder bekannt, weshalb es für viele auch unverständlich ist. Durch Ersitzung ist das Eigentum aufgrund Eigenbesitzes nach dem Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit erworben. Wie bei anderen Erwerbungsarten müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen getroffen werden, die von Echtheit, Gesetzmäßigkeit und Gutgläubigkeit des Erwerbers abhängig sind.

Zum besseren Verständnis werden diese Rechtsbegriffe erklärt:

  • Besitz hat Gesetzmäßigkeit, wenn eine Person den gültigen Titel für den Besitz hat (falls z. B. ein Immobilienkaufvertrag abgeschlossen ist, aber der Käufer keine Grundbucheintragung beantragt hat).
  • Echtheit hat der Besitz, wenn er ohne Gewalt, Täuschung, Geheimnis und Missbrauch des Vertrauens entstanden ist.
  • Gutgläubigkeit ist dann gegeben, wenn der Erwerber nach den Umständen annehmen durfte, dass die Sache rechtmäßig in seinen Besitz gelangt ist und dass er keinen hinreichenden Grund hatte, um zu vermuten, dass er aufgrund der Umstände kein Recht zu besitzen hat.

Jeder Eigenbesitzer, der eine bewegliche Sache echt, rechtmäßig und gutgläubig drei Jahre lang und eine Immobilie zehn Jahre lang besitzt, erwirbt das Eigentum. Jeder Eigenbesitzer, dessen Besitz nur ehrlich ist, erwirbt das Eigentum der beweglichen Sachen nach zehn Jahren und Eigentum der Immobilie nach zwanzig Jahren.



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