Eine Bevollmächtigung muss nicht durch einen Vergleich bewiesen werden

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Wenn der Bevollmächtigte nachweislich der erteilten Vollmacht ermächtigt war, einen Vergleich zu schließen, wollte diesen aber im Termin ausdrücklich nicht, ist dies zu respektieren. Dies kann nicht dazu führen, dass die Partei mit einem Ordnungsgeld belegt wird. 

Meist ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei ein ungewolltes Übel. Der Mandant bittet darum, von eben dieser Pflicht entbunden zu werden, um sich nicht zu einem Vergleich überreden zu lassen. 

Bleibt die Partei im Termin einfach fern, kann gegen sie nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO Ordnungsgeld, wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, festgesetzt werden. Dies gilt ausdrücklich dann nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Prozessbevollmächtigten schickt, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

In der Praxis stellte das Oberlandesgericht Köln fest (17.10.18, 20 W 12/18), dass nur die Bevollmächtigung nachzuweisen sei. Sie muss jedoch nicht extra durch einen tatsächlichen Vergleichsabschluss unter Beweis gestellt werden. 

Allein eine kurze, knackige Definition der Vollmacht stellt dies eigentlich schon klar:

Als Vollmacht bezeichnet man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, bedeutet die Befugnis, im Namen des Erteilenden für ihn Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Der Bevollmächtigte ist also eine Art Stellvertreter, der für eine andere Person eine Willenserklärung abgeben darf.



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