Eingeschränkte Sozialauswahl bei Kündigungen in den NATO-Streitkräften

  • 3 Minuten Lesezeit

Vor Ausspruch einer Kündigung müssen die britischen Streitkräfte keine Sozialauswahl mit Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Seit dem 9. Februar 1993 ist ein Arbeitnehmer bei den britischen Streitkräften der Rhine Area Labour Support Unit in Niederkrüchten-Elmpt als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt.

Die Dienststellen in Niederkrüchten-Elmpt und in Mönchengladbach, in der sich ebenfalls eine Kfz-Werkstatt befindet, unterstehen Major N., dem Dienststellenleiter. Zu Mönchengladbach gehört eine „TSFU" genannte Einheit, die sich auf dem Gelände der Ayrshire Barracks befindet, mit einer Kfz-Werkstatt. Die TSFU ist als eigene Dienststelle vor etwa vier Jahren aufgelöst worden und gehört jetzt der Dienststelle Mönchengladbach an. Ein Teil der Mitarbeiter der TSFU ist speziell auf militärische Fahrzeuge geschult.

Die oberste Dienstbehörde der britischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland, die Delegated Military Representative, leitete mit Schreiben vom 9. Juli 2010 das Mitwirkungsverfahren zur  Schließung der der Javelin Kaserne in Niederkrüchten-Elmpt sowie des Standortes Dülmen bei der Hauptbetriebsvertretung ein.

Mit Schreiben vom 13.09.2010 wurde sodann gegenüber unserem Kraftfahrzeugmechaniker zum 30. September 2011 eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen. Zeitgleich sprach die Rhine Area Labour Support Unit Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der übrigen in Niederkrüchten-Elmpt beschäftigten Kfz-Mechaniker aus, mit Ausnahme der Mitglieder der Betriebsvertretung. Von den in der Betriebsstätte Niederkrüchten-Elmpt tätigen Kfz-Inspektoren kündigte die Rhine Area Labour Support Unit lediglich einen Teil davon.

Unser Kraftfahrzeugmechaniker erhob Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht stattgab.

Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage indes ab.

Die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, denn es lägen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung unseres Kraftfahrzeugmechanikers entgegenstünden.

Ein dringendes betriebliches Erfordernis der Kündigung sei auf Grund der Entscheidung der Stationierungskräfte, die bisher in der Kfz-Werkstatt in Niederkrüchten-Elmpt erbrachten Aufgaben stillzulegen und allen Kfz-Mechanikern die Kündigung auszusprechen, gegeben.

Die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führende unternehmerische Entscheidung der britischen Streitkräfte stellt sich auch nicht als unsachlich oder rechtsmissbräuchlich dar. Die Schließung der Kfz-Werkstatt in Niederkrüchten-Elmpt beruhe auf dem sogenannten Programm „Borona", das verschiedene Maßnahmen zum Abzug oder zur Verlegung von militärischen Einheiten beinhaltet. Sie sei damit Teil einer sukzessiven durchzuführenden Maßnahme, die nicht als unsachlich qualifiziert werden können.

Eine Kündigung könnte zwar auch dann sozial ungerechtfertigt sein, wenn in Betrieben der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder am selben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann. Eine freie Stelle sei indes nicht vorhanden.

Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl ungerechtfertigt.

Da die britischen Streitkräfte unstreitig allen Kfz-Mechanikern der Werkstatt in Niederkrüchten-Elmpt, die nicht Mitglieder der Betriebsvertretung waren, gekündigt und die Werkstatt stillgelegt haben, war innerhalb dieser Betriebsstätte keine Sozialauswahl durchzuführen.

Schließlich war die Sozialauswahl nicht auf die Dienststelle Mönchengladbach auszudehnen. Die britischen Streitkräfte mussten vor Ausspruch der Kündigung keine Sozialauswahl mit den in der Dienststelle Mönchengladbach beschäftigten Kfz-Mechanikern durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt.

Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Danach seien „Dienststellen ... die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik ...".

Dieses Bestimmungsrecht hinsichtlich der Dienststelle durch die Truppe stellt einen Akt hoheitlichen Handelns durch die Streitkräfte dar. Den Streitkräften obliege damit nach dem NATO-Truppenstatut ein nicht von deutschen Gerichten zu überprüfendes Organisationsrecht. Eine derartige Dienststellenbestimmung haben die britischen Streitkräfte vorgenommen.

Aus diesen Gründen war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013; 7 Sa 1211/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 11.01.2012; 3 Ca 204/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema