Einkaufen in Polen - Gewährleistung bei den mangelhaften Waren

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In den EU-Ländern hat der Kauf von polnischen Waren, wie zum Beispiel von Türen, Fenstern, Zäunen oder Möbeln, in den letzten Jahren stark zugenommen, weil diese oft günstiger sind als die Produkte der deutschen Hersteller.

Es kann aber sein, dass das gekaufte Produkt einen Mangel aufweist. Dieses Problem regelt das polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks Cywilny, weiter: KC).   Gem. Art.  556 KC haftet grundsätzlich der Verkäufer gegenüber dem Käufer wegen Sach- und Rechtsmängeln. Gegenüber Verbrauchern ist eine Beschränkung oder der Ausschluss der Gewährleistungshaftung nur in den durch besondere Vorschriften vorgesehenen Fällen zulässig.

Wann hat nun die gekaufte Sache einen Sachmangel?

Die Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht der im Vertrag genannten Beschreibung entspricht, wenn also keine Übereinstimmung der verkauften Sache mit dem Vertrag vorliegt. Das polnische Zivilgesetzbuch weist darauf hin, dass die verkaufte Sache mit dem Vertrag nicht übereinstimmt, wenn insbesondere:

1) der Sache die Eigenschaften fehlen, die eine derartige Sache unter Berücksichtigung des Vertragszwecks oder des Zwecks, der sich aus den Umständen oder aus der Zweckbestimmung der Sache ergibt, haben soll;

2) der Sache die Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Verkäufer dem Käufer zugesichert hat, darunter dem Käufer eine Probe oder ein Muster gezeigt hat;

3) die Sache sich nicht zu dem Zweck eignet, über den der Käufer den Verkäufer beim Vertragsschluss unterrichtete und der Verkäufer eine solche Zweckbestimmung der Sache nicht in Frage stellte;

4) die Sache dem Käufer in unvollständigem Zustand übergeben wurde.

 

Was kann der Käufer tun, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist?

Er kann:

  • den Kaufpreis mindern, d.h. eine Erklärung abgeben, in der er eine Preissenkung fordert,
  • den Austausch der Sache gegen eine mangelfreie Sache fordern,
  • die Beseitigung des Mangels fordern,
  • eine Erklärung über seinen Rücktritt vom Vertrag abgeben*.

*Wichtig! Der Käufer darf aber nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die mangelhafte Sache unverzüglich und ohne übermäßige Unannehmlichkeiten für den Käufer gegen eine mangelfreie Sache umtauscht oder den Mangel beseitigt. Das bedeutet, dass der Verkäufer eine Möglichkeit haben muss, die Ware zu reparieren oder auszutauschen.

Ein Vertragsrücktritt ist auch ausgeschlossen, wenn der Mangel der Sache unwesentlich ist.

Laut des polnischen Gesetzes ist die Gewährleistung mit der Qualitätsgarantie zu unterscheiden, welche durch Abgabe der Garantieerklärung, die die Pflichten des Garanten und Befugnisse des Käufers für den Fall bestimmen, erfolgt. Diese tritt ein sobald die verkaufte Sache die in der Erklärung genannten Eigenschaften nicht aufweist.

 

 



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