Einreichung des Scheidungsantrags – Deutschland oder USA? Filing for divorce in Germany or the U.S.?

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Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Ratsuchenden um einen deutschen Staatsbürger, der mehrere Jahre in den USA gelebt hat und dort seine Frau, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, in Las Vegas geheiratet hat. Die Ehe wurde sodann förmlich in Deutschland anerkannt. Der Ehemann befindet sich nun seit 3 Monaten wieder in Deutschland. Der Scheidungsantrag wurde vor 14 Monaten in den USA eingereicht und dieser vor einer Woche wieder zurückgezogen, um die Rechtshängigkeit nach Deutschland zu verlegen. Das U- Gericht hat daraufhin das Verfahren eingestellt. Die Ehefrau, die sich nach wie vor in den USA aufhält, hat jedoch umgehend erneut den Scheidungsantrag bei einem US-Gericht beantragt, den Antrag aber nicht nach den US „Due Process Regeln“ zugestellt. Die Ehefrau möchte in den USA geschieden werden.

Der Ratsuchende stellt sich nun mehrere Fragen:

  1. Wenn beide deutsche Staatsbürger sind und die Ehe in Deutschland anerkannt ist, muss dann auch ein US Gericht deutsches Recht im Ehescheidungsverfahren anwenden? 
  2. Nach Kenntnis des Ehemannes ist die Ehefrau in den USA nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und hat auch keine Arbeitserlaubnis mehr inne – Ist in diesem Fall ein US-Gericht dann überhaupt zuständig?
  3. Wie muss der deutsche Scheidungsantrag rechtskräftig in den USA zugestellt werden? 
  4. Welches Datum zählt im Zweifelsfall, um festzustellen, welches Gericht nun die Zuständigkeit erhält? Ist dies das Antragsdatum oder das Datum der rechtskräftigen Zustellung? 
  5. Die Ehefrau und ihre Anwältin haben nachweislich dem US-Gericht gegenüber falsche Tatsachen beigebracht und der Ehemann hat daraufhin Klage vor dem Obersten Gericht in den USA eingereicht. Er hat jedoch in dem ersten Verfahren nie die Möglichkeit erhalten Beweise darüber dem Richter vorzulegen (In den USA können Beweise nicht schriftlich dem Gericht zugestellt werden sondern nur im Gerichtssaal während einer Verhandlung). Kann in Deutschland etwas aufgrund des falschen Tatsachenvorbringens vor dem US Gericht veranlasst werden, falls versucht wird, ein US Gerichtsurteil in Deutschland anerkennen zu lassen?

Zu 1. Das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmt sich grundsätzlich keineswegs nach dem Ort der Eheschließung. Vorbehaltlich des genauen Sachverhalts gilt hier, da beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit haben, grundsätzlich zunächst auch das deutsche Scheidungsrecht. Selbst wenn die Ehefrau inzwischen die Staatsangehörigkeit gewechselt hätte, gälte immer noch das Recht des Staates, dem beide zuletzt gemeinsam angehörten. Dies muss jedoch vorab durch alle einzelnen Details des Einzelfalls genau überprüft werden.

Zu 2. Das amerikanische Gericht wird hier aller Voraussicht nach die Frage der Aufenthaltserlaubnis prüfen müssen und dann den Fall an die Ausländerbehörde abgeben und bis dahin den Fall in den USA aussetzen. Die genauen Voraussetzungen und Verhältnisse im konkreten Einzelfall sind jedoch jeweils vorab mit allen erforderlichen weiteren Informationen zu klären. 

Zu 3. Die Gerichte führen die Zustellung von Amts wegen durch. Die Parteien selbst können diese Rechtswirkung nicht im Wege einer Privatzustellung ersetzen. Dazu muss sich das Familiengericht grundsätzlich tatsächlich an das Auswärtige Amt wenden. Dieses muss das Zustellersuchen dann an das amerikanische Justizministerium übersenden. Außerdem muss der Antrag noch übersetzt werden. Allerdings kann das Gericht seit 2006 auch den Antrag per Einschreiben mit internationalem Rückschein an den Partner in den USA zustellen; aber dies muss ein Gericht auf Ersuchen hin veranlassen.

Zu 4. Maßgeblich ist die Rechtshängigkeit, die in beiden Ländern ab Zustellung des Antrags läuft.

Zu 5. Aussagedelikte der §§ 153 ff. des deutschen Strafgesetzbuches kommen nur in Betracht, wenn entsprechend falsche Aussagen vor einem deutschen Gericht vorgebracht werden. In diesem Falle jedoch kommen gegebenenfalls aber durchaus Betrugsstrafbarkeiten in Betracht. Bezüglich der Strafbarkeit in den USA kann dies natürlich nicht abschließend bestimmt werden, ohne die konkreten Einzelinformationen, diese Taten wären aber vorrangig dort (weil effektive Strafrechtspflege) zu verfolgen.

English Version:

In the underlying case the person seeking advice is a German citizen who lived in the U.S.A. for several years and married his wife, also a German citizen, in Las Vegas. The marriage was then formally recognised in Germany. The husband has now been back in Germany for 3 months. The divorce petition was filed in the U.S. 14 months ago and was withdrawn a week ago in order to transfer legal status to Germany. The US court has thereupon discontinued the proceedings. However, the wife, who is still in the U.S. immediately filed a new divorce petition with a US court but did not serve the petition according to the US „Due Process Rules“. The wife would like to get divorced in the U.S.The person seeking advice now asks himself several questions:

1. If both are German citizens and the marriage is recognized in Germany, does a US court also have to apply German law in the divorce proceedings? 

2. To the knowledge of the husband, the wife is no longer in possession of a valid residence permit or work permit in the USA – is a US court even competent and applicable in this case?

3. How must the German divorce petition be served in the USA with legal effect? 

4. Which date counts in case of doubt in order to determine which court has jurisdiction? Is this the date of the application or the date of the legally binding service? 

5. The wife and her lawyer have demonstrably presented false facts to the US court and the husband has subsequently filed a suit with the US Supreme Court. However, in the first trial he was never given the opportunity to present evidence to the judge (in the US, evidence cannot be served in writing to the court but only in the courtroom during a hearing). Can anything be undertaken in Germany on the basis of the false presentation of facts before the US court if an attempt is made to have a US court decision recognised in Germany? 

To 1: The applicable divorce law is in no way determined by the place of marriage. Subject to the exact facts of the case since both parties are of German nationality, German divorce law will in principle also apply initially. Even if the wife had changed her nationality in the meantime, the law of the state to which both of them last belonged together would still apply. However, this has to be carefully checked in advance by going through all the individual details of the individual case.

To 2: The American court will in all probability have to examine the question of the residence permit here and then refer the case to the immigration authorities and suspend the case in the USA until then. The exact prerequisites and circumstances of the specific individual case must, however, be clarified in advance in each case with all the necessary further information. 

To 3: The courts will carry out the service ex officio. The parties themselves cannot replace this legal effect by way of private service. For this purpose the family court must in principle actually turn to the Foreign Office. The latter must then send the request for service to the US Department of Justice. In addition, the request must be translated. However, since 2006, the court has also been able to deliver the application to the partner in the USA by registered letter with international acknowledgement of receipt; but this must be arranged by a court upon request.

To 4: The lis pendens that are applicable in both countries from the date of service of the application are decisive.

To 5: Testimony offences of §§ 153 ff. of the German Criminal Code are only considered if correspondingly false statements are made before a German court. In this case, however, fraud offences may well come into consideration. With regard to criminal liability in the U.S. this cannot of course be conclusively determined without the concrete individual information but these acts would be primarily to be prosecuted there (because effective criminal justice is administered there).


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