Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Behörden machen Ernst und verschicken Schreiben

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Einrichtungsbezogene Impflicht: Aus der Praxis


Die einrichtungsbezogene Impflicht ist nicht nur ein Papiertiger. Die Behörde machen Ernst!  

Mittlerweile habe ich die ersten Fälle auf meinem Schreibtisch. Brandaktuell ist der Fall einer größeren Physiopraxis aus dem Raum Baden Württemberg.

Nachdem hier einige Arbeitnehmer die entsprechenden Nachweise nach § 20a Abs. 2 IfSG dem Arbeitgeber nicht bis zum 15.03.22 vorgelegt haben, zünden die Behörden nunmehr die nächste Stufe. 

Vorliegend hat das Landratsamt, öffentlicher Gesundheitsdienst, ein Schreiben mit Beratungsangebot sowie zur Einleitung des Anhörungsverfahrens an die Mitarbeiter versendet.

Gleichzeitig wird – für den Fall, dass weiter keine Nachweise gemäß § 20a Abs. 2 IfSG erbracht werden - über die nächsten Schritte, nämlich ein Tätigkeits – oder Betretungsverbot informiert und die mögliche Verhängung eines Bußgeldes bis zu einer Höhe von 2.500 € gegenüber dem Mitarbeiter angedroht.

Auch in diesem Fall habe ich eine für Arbeitgeber und  Mitarbeiter passende Lösung gefunden.


Haben Ihre Mitarbeiter auch ein derartiges Schreiben erhalten? Oder haben Sie Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht?


Dann nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit mir auf um direkt zu besprechen, wie ich Sie unterstützen kann!

Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon + 49 89 547143
oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de


Meine Versprechen an Sie

Ich helfe Ihnen als Personalleiter und Inhaber eines mittelständischen Pflege- oder Gesundheitsunternehmens Ihre Sorgen vor der Einführung der Impfplicht ab dem 16.3.2022 zu nehmen, indem ich durch gezielte Einzelberatungen mit Ihren Mitarbeitern individuelle Lösungswege finden um Kündigungen und Bußgelder zu vermeiden.

Foto(s): Pixel-Shot

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