Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Lohnfortzahlung auch ohne Nachweis

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Seit Mitte März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus. Das führe jedoch nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter, die zwar keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, aber bereits vor dem 15. März 2022 eingestellt wurden, stellte das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 18. Mai 2022 klar (Az.: 2 Ca 2082/21). Auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe nach einer unwirksamen Kündigung weiter.


Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2019 eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger in einem Krankenhaus begonnen. Nachdem er u.a. im Testzentrum der Klinik die Maske unter die Nase gezogen hatte und auch auf die Anweisung eines Vorgesetzten die Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sofort reagierte, erhielt er im Dezember 2021 die fristlose Kündigung. Dagegen wehrte er sich mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung hätte aussprechen müssen, entschied das Arbeitsgericht Bonn.

Weiter hat das Gericht dem Auszubildenden auch den Anspruch auf seinen ausstehenden Lohn zugesprochen. Dieser Anspruch bestehe, auch wenn der Kläger keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hat. Seit dem 15. März 2022 gilt zwar die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Fehlt ein solcher Nachweis, käme es aber darauf an, seit wann der betreffende Mitarbeiter beschäftigt ist, machte das ArbG Bonn deutlich.

Gemäß § 20a Abs. 3 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehe ein Beschäftigungsverbot nur für Mitarbeiter, die ab dem 16. März 2022 eingestellt wurden, wenn sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Bei Arbeitnehmer, die schon vorher in der Einrichtung beschäftigt waren und keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, bestehe lediglich eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt. Dieses könne dann ggf. ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot erlassen. Ein solches Verbot liege gegen den Kläger nicht vor. Daher habe er auch Anspruch auf die ausstehenden Lohnzahlungen, so das Gericht.

„Offen ist aber, ob der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch dann besteht, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot erlassen hat, weil der Arbeitnehmer keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hat. Das muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz zusammengefasst.

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