Einwendungen gegen eine Sicherheitsleistungsklage

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Ein Auftragnehmer hatte gegen den Auftraggeber Klage auf Sicherheitsleistung erhoben. Im Bauvertrag hatten die Parteien die VOB/B vereinbart. Es gab aber auch Abweichungen. Für die Vergütung zusätzlicher Leistungen sollte der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag erteilen. Leistungen durfte der Auftraggeber zu jeder Zeit ändern. Nach Abschluss der Bauarbeiten erstellte der Auftragnehmer die Rechnung. Darin war die Vergütung von Zusatzleistungen bereits enthalten. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Auftragnehmer erhob Klage auf Sicherheitsleistung für den zu zahlenden Werklohn. Der Auftraggeber meinte, zu viel gezahlt zu haben. Er behauptete Zusatzleistungen seien weder beauftragt noch geschuldet.

Das LG Hamburg entschied, dass die Einwendungen des Auftraggebers nicht relevant seien. Ausreichend für den Erfolg der Klage sei die Darlegung aller Voraussetzungen des Anspruchs auf die Vergütung. Genau das habe der Auftragnehmer getan. Nicht erforderlich sei die Darlegung der richtigen Höhe. Der Auftragnehmer habe auch exakt zwischen den erbrachten Leistungen abgegrenzt, die er nach der vertraglichen Ursprungsvereinbarung schuldete. Auch habe der Auftragnehmer dargelegt, wie sich der Zusatzvergütungsanspruch anhand der vertraglichen Absprache berechnen lässt. Irrelevant sei es, dass aufgrund des Vertrages ein schriftlicher Auftrag für zusätzliche Leistungen erforderlich ist, weil diese Leistungen aufgrund bloßer auftraggeberseitiger Anordnung abgeändert werden konnten (LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2015 – 328 O 291/14).

Bei Fragen: RA Dirk Wittstock


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