Eis und Schnee – Welche Bereiche muss ich als Grundstückseigentümer und Vermieter räumen?

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Lange haben wir gewartet, aber nun ist es soweit – Der Winter hat Deutschland fest im Griff und wir freuen uns über Schnee und Minusgrade. Bei der Freude über den verspäteten Wintereinbruch dürfen gerade die Grundstückseigentümer und Vermieter nicht ihre Verpflichtung zum Räumen und Streuen der begehbaren Grundstücksflächen vergessen.

Alle Eigentümer von Grundstücken treffen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht eine Räum- und Streupflicht von Grundstücksflächen, die betreten werden. Es muss den Anwohnern des auf dem Grundstück lebenden Personen und Besuchern sowie sonstige Personen (Postbote) möglich sein, gefahrlos das Grundstück zu betreten und zu dem Gebäude zu gelangen. Der Grundstückseigentümer, der zugleich auch Vermieter ist, kann diese Verpflichtung entweder auf einen Dritten oder auch auf die Mieter übertragen. Letzteres kann im Wege der Hausordnung geschehen. Jedoch haftet der Vermieter für den Umstand, dass die übertragene Ausführungsperson ihrer Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und es zu einem Schaden kommt.

Im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs ist grundsätzlich die Gemeinde für die Räum- und Streuarbeiten verantwortlich. Bildlich gesprochen – bis zur Grundstücksgrenze muss sich der Eigentümer kümmern, darüber hinaus ist die Gemeinde für einen ordnungsgemäßen Räum- und Streudienst verantwortlich. Dies bestätigte auch der BGH in seiner Entscheidung vom 21.02.2018, Az.: VIII ZR 255/16.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der klagende Ehemann einer Mieterin des Beklagten in dem an das Grundstück grenzenden öffentlichen Verkehrsraum gestürzt, da dieser Bereich nicht von Schnee und Eis befreit war. Der Ehemann der Mieterin verklagte daraufhin den Grundstückseigentümer und Vermieter auf Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld. Zu Unrecht, entscheid nun der für Mietangelegenheiten zuständige 8. Zivilsenat des BGH.

Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers und Vermieters reicht grundsätzlich nur bis zu Grundstücksgrenze. Für den sich daran anschließenden öffentlichen Verkehrsraum liegt die Verpflichtung zum Räumen und Streuen dieses Bereiches bei der Gemeinde. Die Verpflichtung ist nur dann auf den Grundstückseigentümer übergegangen, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht durch eine Satzung auf den Grundstückseigentümer als Anlieger übertragen hat. Dies war in dem zugrundeliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Klage abgewiesen wurde.



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