ElektroG: Verpflichtung elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

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ElektroG: Verpflichtung elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister  


Seit dem 1. Juli 2023 hat das Elektrogesetz (ElektroG) eine wichtige Neuerung erfahren. Diese Neuerung betrifft elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister. Diese werden nun bedeutend stärker in die Pflicht genommen, was die Vorschriften über die Registrierung beim Elektroaltgeräte Register betrifft. Bislang waren vor allem Hersteller, Vertreiber und Bevollmächtigte verpflichtet, nun treffen elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister ebenfalls weitreichende Pflichten. Seit vielen Jahren beraten wir Mandanten zu allen Fragen im ElektroG:


Anwalt für Elektrogesetz


EAR-Registrierung


Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er im Fall der Bevollmächtigung sei Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Hersteller von Elektrogeräten ihrer Produktverpflichtung nachkommen und eine Sammlung und Verwertung von Altgeräten gewährleistet wird. Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auch Vertreiber dürfen Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten.


Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister


Elektronischen Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister werden nun gem. § 6 Absatz 2 Nr. 2 ElektroG ebenfalls in die Pflicht genommen. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung dessen Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen


  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen. Betreiner eines elektronischen Marktplatzes ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen. Unter "elektronischem Marktplatz" versteht das ElektroG "eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen".


  • Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro-oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen. Ein Fulfilment-Dienstleister ist "jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister".


Diese Neuerung ist insofern interessant, als sich Betreiber von elektronischen Marktplätzen in der Vergangenheit stets darauf zurückziehen konnten, dass sie als Plattformbetreiber keine unmittelbare Haftung für die auf der Plattform angebotenen Produkte trifft. Amazon und Co. waren der Ansicht, dass sie die einzelnen Angebote auf Rüge zwar löschen müssen, aber nicht überprüfen müssen, inwiefern Produkte tatsächlich von registrierten Herstellern stammen oder nicht.


Konsequenzen für Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister


Verstöße gegen diese Verpflichtungen können mit Abmahnungen, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geahndet werden, da die Vorschrift des § 6 ElektroG eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG darstellt. Zudem handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschriften verstößt, was mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann, § 45 ElektroG.


Was können wir als Anwalt für ElektroG für Sie tun?


Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um das ElektroG insbesondere mit der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht gerne zur Verfügung. Weitere Informationen über unser Beratungsspektrum und unsere Kanzlei finden Sie unter folgendem Link:


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