Elternunterhalt – neue Einkommensgrenze 2020 - weniger Unterhalt

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Rechtsgrundlage

Beim Elternunterhalt handelt es sich um Verwandtenunterhalt nach § 1601 und § 1602 Abs. 1 BGB. Der Grundstein für Elternunterhalt wurde vom Bundesgerichtshof am 23.10.2002 mit der Entscheidung XII ZR 266/99 gelegt.

Bisherige Rechtslage

Soweit Eltern „arm“ oder pflegebedürftig geworden sind und das eigene Einkommen nicht mehr für die Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Bezahlung von Pflegekosten ausgereicht hat, ist in aller Regel das Sozialamt eingesprungen und hat dann bei den Kindern im Wege des Elternunterhalts Regress genommen. Dies war vor allen dann der Fall, wenn die Eltern in einem Alters- und/oder Pflegeheim untergebracht worden sind und die Kosten für die Heimunterbringung aus ihrem eigenen Vermögen und ihrer Rente nicht vollständig aufbringen konnten.

Eine Grenze für die Bezahlung des Elternunterhalts bestand lediglich beim sogenannten Selbstbehalt (zuletzt € 1.800,00), also dem Betrag, welcher dem Unterhaltsverpflichteten auf jeden Fall belassen werden muss. Auch das Einkommen des anderen Ehegatten wurde indirekt berücksichtigt. So kam es dazu, dass sich viele „Normalverdiener“ in der Mittelschicht Unterhaltsforderungen ausgesetzt sahen.

Rechtslage seit dem 01.01.2020

Der Bundestag hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) am 07.11.2019 beschlossen.

Dieses regelt den Elternunterhalt ab 2020 neu:

Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von € 100.000,00 zum Unterhalt verpflichtet. Zuvor gab es diese Grenze nicht, es kam lediglich auf den Selbstbehalt an.

Ein Jahres-Bruttoeinkommen von € 100.000,00 entspricht bei Lohnsteuerklasse I einem monatliche Nettoeinkommen von circa € 4.700,00; bei Lohnsteuerklasse III ca. € 5.400,00, bei Lohnsteuerklasse V ca. € 4.200,00 und bei Lohnsteuerklasse IV ca. € 4.700,00 (nur Annäherungswerte ohne Gewähr, die tatsächliche Höhe kann im Einzelfall deutlich abweichen).

Als Einkommen wird das gesamte Jahresbruttoeinkommen gezählt. Dazu zählen auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das eigene Einkommen des Kindes. Sollten Sie also zusammen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners auf mehr als € 100.000,00 kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen zählt.

Das Einkommen und Vermögen der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern zwar weiterhin relevant, aber erst dann, sollte es eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes geben (Überschreitung der € 100.000,00-Grenze). Allerdings sind diese nicht verpflichtet, direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners beizusteuern, ihr Einkommen und Vermögen wird aber bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mitberücksichtigt. Der neue Selbstbehalt für Ehepaare beträgt nun € 3.600,00 (€  3.240,00) im Monat.

Müssen Sie keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen oder reicht der gezahlte Unterhalt nicht für die Kosten, bekommen Ihre Eltern Sozialhilfe.

Was tun, wenn ich aktuell Unterhalt auf Grundlage der alten Rechtslage bezahle

Wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen höchstens € 100.000,00 brutto beträgt („Jahreseinkommensgrenze“ nach § 94 Absatz 1a SGB XII) sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob Sie nach der neuen Rechtslage weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Sollten Sie nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein, so sollten Sie unbedingt sofort auf das Sozialamt zugehen und die Abänderung geltend machen.

Was, wenn ich über € 100.000,00 brutto verdiene?

Vorstehendes gilt auch, wenn auch weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Denn es kommt eine Neuberechnung des Unterhalts auf Grundlage der neuen Rechtslage in Betracht, was dazu frühen kann, dass Sie künftig weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Denn in den Unterhaltsleitlinien („Düsseldorfer Tabelle“) wurde zum Jahresanfang 2020 der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige ledige Kinder von € 1.8000,00 auf € 2.000,00 im Monat heraufgesetzt. Das bedeutet: Gutverdienende Kinder müssen zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber weniger als bisher.

Rückzahlung von Elternunterhalt nicht möglich

Die neue Regelung gilt zum 01.01.2020, wodurch kein Anspruch auf Rückzahlung von vor diesem Zeitpunkt geleistetem Elternunterhalt besteht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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