Elternunterhalt – was gilt für in der Schweiz lebende unterhaltspflichtige Kinder?

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Post vom Sozialamt – Sie sollen Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen erteilen? Womöglich auch noch über das Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes? Was tun?

Elternunterhalt ist in Zeiten der allgegenwärtigen leeren öffentlichen Kassen ein brandaktuelles Thema.

Der übliche Weg ist derjenige, dass im Fall, dass die Eltern ihren Aufenthalt im Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, Sozialhilfe für sie beantragt und auch gezahlt wird. Das Sozialamt leitet die Unterhaltsansprüche der Eltern, die diese gegen ihre Kinder haben, auf sich über und fordert die Kinder zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Zahlung von Unterhalt auf.

Dies versuchen die Sozialämter auch in den Fällen, in denen die Kinder in der Schweiz leben. Allerdings umgehen sie dabei regelmäßig den besonderen diplomatischen Weg, der gerade keinen direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem in der Schweiz lebenden Kind zulässt.

Da die Schweiz nämlich nicht Mitglied der EU ist, finden völkerrechtliche Regelungen, die innerhalb der EU gelten, wie die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO), keine Anwendung.

Zur Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs müsste die Behörde ein Ersuchen an das Eidgenössische Bundesamt für Justiz in Bern richten, welches zunächst in Deutschland am zuständigen Amtsgericht geprüft würde. Dieses Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn es zulässig ist. Dies ist es, soweit es sich gegen einen in der Schweiz lebenden Unterhaltspflichtigen richtet, allerdings nur dann, wenn der Anspruch von einer natürlichen Person und nicht von einer Behörde aus übergeleitetem Recht geltend gemacht wird. Dies hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 21.12.2015 (Az. 10 VA 1/15) festgestellt.

Allerdings hat das Sozialamt durchaus die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch ohne vorherige Auskunftserlangung vor dem zuständigen Amtsgericht einzuklagen, was jedoch ein enormes Kostenrisiko für die Behörde birgt.

Ist es aber so weit gekommen, so ist es erheblich, sich nicht nur mit dem deutschen Unterhaltsrecht (welches für einen in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten allerdings gilt) auszukennen, sondern auch die besonderen Schweizer Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind sowohl das Steuer- als auch das Altersvorsorgesystem in der Schweiz anders ausgebildet als in Deutschland, was bei der Ermittlung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts und seines unantastbaren Schonvermögens zu berücksichtigen ist.

Auch ist bereits obergerichtlich (OLG Hamm v. 06.06.2017, Az. 11 UF 206/16) entschieden worden, dass zusätzlich zur Währungsumrechnung nach dem aktuellen Kurs auch eine Kaufkraftumrechnung nach der Eurostat-Tabelle zu erfolgen hat, um diese Umstände angemessen würdigen zu können.

Erhält ein in der Schweiz lebendes – erwachsenes – Kind also ein Schreiben eines deutschen Sozialamtes zwecks Ermittlung des von ihm zu erbringenden Unterhaltsbeitrags für den in Deutschland lebenden Elternteil, so ist bereits hinsichtlich der Auskunftserteilung Vorsicht geboten. Sie muss im Regelfalle auf diesem Weg nicht erteilt werden. Um die weitere individuell günstigste Vorgehensweise zu ermitteln, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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