Elternunterhalt – Wenn Kinder für die Eltern zahlen

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Die Situation ist Folgende: die Eltern kommen in ein Alters- bzw. Pflegeheim. Die Rente bzw. die Leistungen der Pflegekasse und ggf. das Pflegewohngeld reichen für die Kosten der Heimunterbringung nicht aus. Die Eltern beantragen deshalb Sozialhilfe. Das Sozialamt prüft nun, ob Kinder da sind und schreibt diese an, dass sie sich an den Kosten in Form von Elternunterhalt beteiligen sollen.

Die Kinder erhalten zunächst eine Aufforderung seitens des Sozialamtes, Ihre Einkommensverhältnisse dem Amt gegenüber darzulegen.

Spätestens dann stellt sich die Frage, welche Rechte Sie gegen die Inanspruchnahme des Amtes haben könnte.

1. Monatlicher Bedarf der Eltern

Zunächst stellt sich die Frage, was die Pflegeperson monatlich benötigt. Dies wird Existenzminimum genannt und individuell ermittelt. Grundsätzlich benötigt jeder Mensch hier mindestens 880,00 EUR. Eventuelle Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein Barbetrag (Taschengeld) kommen dann dazu.

Sie sollten dabei prüfen, ob der anerkannte Pflegegrad angemessen ist und ob es evtl. ein Pflegeheim mit einem günstigeren Tagessatz in der Nähe gibt.

Hierbei hilft die Website http://www.der-pflegekompass.de

2. Unterhaltsanspruch der verheirateten Eltern untereinander

Ist einer im Pflegeheim, der andere nicht, muss zunächst der andere Ehegatte, der zuhause lebt, den Unterhalt bezahlen. Er darf aber mindestens 1.200,00 EUR für sich behalten (eheangemessener Selbstbedarf).

Erst danach dürfen die Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden.

3. Freiwillige Leistungen durch die Kinder

Freiwillige Leistungen durch die Kinder werden bedarfsdeckend angerechnet, wenn die schon VOR dem Heim gezahlt wurden.

Tipp: schnell Zahlung einstellen, sofern Heim anstehen könnte. Dann kann die Zahlung ggf. danach wieder aufgenommen werden.

4. Fiktives Einkommen

Die unterhaltsberechtigte Person, also die Eltern, muss VOR der Inanspruchnahme von Elternunterhalt gegenüber den Kindern Sozialleistungen beantragen, wenn das Kind weniger als 100.000,00 EUR jährlich verdient.

Tut sie das nicht, wird einfach so gerechnet, als wären die Leistungen beantragt und auch bewilligt (fiktives Einkommen).

5. Pflegewohngeld

In den Bundesländern, in denen es das sogenannte Pflegewohngeld gibt, muss es auch beantragt werden und wird dann bedarfsdeckend angerechnet.

Vorsicht: wird ein Elternteil z. B. aus Bayern (kein Pflegewohngeld) nach NRW (Pflegewohngeld) ins Pflegeheim geholt, muss VOR dem Heimaufenthalt der Wohnsitz in NRW gelegen haben.

6. Freibetrag/Notgroschen

Grundsätzlich muss von den Eltern jedes verwertbare Vermögen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt oder die Kinder für den Elternunterhalt einspringen.

Dabei ist aber nicht alles verwertbar. Eltern dürfen gewisse Beträge für sich behalten und müssen sie nicht für das Pflegeheim „opfern“. Der sozialrechtliche Freibetrag in Höhe von 5.000,00 EUR , ist laut den deutschen Gerichten aber viel zu wenig. Es wird eine Formel anerkannt: 5 % des Einkommens seit Beginn des Arbeitslebens plus 4 % Rendite (dies wäre dann vom Anwalt/In genau auszurechnen).

Ein Betrag für die Sterbevorsorge darf den Eltern auch verbleiben. Dies ist auch sinnvoll, da das Kind ansonsten zur Übernahme der Bestattungskostenherangezogen werden würde.

Falls die Eltern vor der Heimunterbringung Schenkungen getätigt haben, kann von den Kindern gegenüber den Eltern im Einzelfall verlangt werden, dass sie Schenkungen zurückverlangen um dies für den monatlichen Bedarf zu verwerten, bevor das Kind Elternunterhalt zahlen muss.

7. relevantes Einkommen der Kinder

a)

Gehaltsdurchschnitt der letzten drei Jahre inkl. Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Prämien, etc.

b)

Kinder trifft keine Pflicht arbeiten zu gehen; sie haben also keine Erwerbsobliegenheit.

Darüber hinaus kann das Einkommen der Kinder sanktionslos eingeschränkt werden, sofern nicht offensichtlich nur deshalb, um den Elternunterhalt zu verhindern.

Tipp: Geben Sie besser gesundheitliche oder familiäre Gründe an

c)

Alle Verbindlichkeiten/Schulden sind relevant, die VOR Kenntnis der Pflicht zum Elternunterhalt bereits bestanden haben.

Nach Kenntnis der Unterhaltspflicht können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie unabweisbar sind.

Tipp: Der Ehegatte des Kindes kann aber unbeschränkt Verbindlichkeiten eingehen

Allgemein gilt hier, dass dem Kind der Lebensstandard erhalten bleiben soll (höherer Selbstbehalt, von Überhang muss nur die Hälfte eingesetzt werden für Elternunterhalt, BGH 28.07.2010)

z. B. nicht: Kreditraten neben KM-Geld, Reitpferd, pauschal neues Kfz alle 5-6 Jahre

d)

Vorranginge Unterhaltsansprüche, wie beispielsweise diejenigen gegenüber den eigenen Kindern, sind abzuziehen.

e)

Vorsorgeaufwendungen der Kinder, die diese für ihre eigene Rente zurücklegen, mindern das Einkommen ebenfalls: 5 % zusätzliche monatliche Altersvorsorge werden generell anerkannt

Tipp: Vor allem bei Menschen, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, z. B. 89.000,00 EUR, relevant!!!

Hierbei muss nur ein monatlicher Beitrag weggelegt werden, sodass erkennbar ist, dass dieser Betrag für Vorsorgeaufwendungen verwendet werden soll. Die Form der Rücklage ist nicht wichtig. So ist auch ein Sparbuch ausreichend

Instandhaltungsrücklagen werden ebenfalls berücksichtigt (z. B. für Eigenheim, Neuanschaffung Pkw, Rücklage für Reparatur Pkw)

f)

Den Kindern muss aber selber auch immer ein unantastbarer sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Alleinstehenden stehen dabei immer mindestens 1.800,00 EUR zu. Dem Ehegatten des Kindes zusätzlich 1.440,00 EUR.

Tipp: in diesen Beträgen sind Wohnkosten in Höhe von 860,00 EUR enthalten. Sollten tatsächlich mehr gezahlt werden, dann sind diese auch grundsätzlich abzugsfähig.

g)

Eine Risiko-Lebensversicherung ist ebenfalls abzugsfähig.

h)

Persönliche Bedarfe der Kinder sowie Einkäufe / Besuchskosten für die Eltern im Heim können ebenfalls im Rahmen der Einkommensermittlung für den Elternunterhalt abgezogen werden.

8. Haftung der Schwiegerkinder

Immer wieder sorgen sich die Kinder, dass auch deren Ehegatten für den Elternunterhalt der Schwiegereltern heran gezogen werden. Dieses Thema ist derart umfangreich, dass ihm ein eigener Beitrag in Kürze gewidmet wird.

Tipp: Vermögen, im Gegensatz zum Einkommen, des Ehegatten ist auf jeden Fall nicht maßgeblich; dieses geben Sie am besten einfach gar nicht.

9. Verwirkung

Alle Ansprüche auf Elternunterhat gelten nach einem Jahr als verwirkt.

Das bedeutet, dass Sie dann einwenden können, dass Sie darauf vertrauen durften, dass Sie keinen Elternunterhalt zahlen müssen.

Allgemein kommen Sie im Falle einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt wahrscheinlich nicht drum herum, einen Anwalt/In aufzusuchen.

Tipp: Es macht keinen Sinn, sich gegen den Auskunftsanspruch des Amtes zu wehren! Erteilen Sie dem Amt die Auskünfte. Anschließend lassen Sie anwaltlich klären, welche Posten bei Ihnen individuell zu berücksichtigen sind. Nur bei offensichtlichem Ausschluss von Elternunterhalt (z. B. sexueller Missbrauch in der Kindheit durch die Eltern) sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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