Entgeltregelung für Saldenbestätigung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank unwirksam

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Entgeltklauseln der Banken und Sparkassen für Zahlungsdienstleistungen sorgen immer wieder für Streit. Die Folge sind Verbands- als auch Individualklageverfahren, sodass die Gerichte häufig über deren Zulässigkeit entscheiden. Jüngst hatte ein Oberlandesgericht folgende Klausel im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ einer Bank zu prüfen:

 „Saldenbestätigung im Auftrag des Kunden außerhalb des vereinbarten Abrechnungsturnus

- inkl. USt im Wertpapiergeschäft (Verwahr- und Verwaltungsgeschäft) 11,90 €;

- ansonsten 10,00 €.“

Klage der Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst & Kar hatte Erfolg

Eine Verbraucherschutzorganisation zur Wahrung der Rechte von Bankkunden hielt diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Pauschalierungsverbot und aufgrund mangelnder Kostenorientierung gem. §§ 307, 675d Abs. 4 S. 2 BGB für unwirksam. Wir wurden damit beauftragt, die Bank dazu aufzufordern, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Der Rechtsstreit landete schließlich vor Gericht. Dort konnten wir durchsetzen, dass die nunmehr die Verwendung dieser Entgeltklausel unterlässt.

Land- und Oberlandesgericht gaben uns vollumfänglich Recht

Das Landgericht als auch das Oberlandesgericht, das die beklagte Bank angerufen hatte, folgten der Rechtsposition unserer Kanzlei. Nach § 675d Abs. 4 BGB sind nur solche Informationen entgeltpflichtig; die über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehen. Deshalb war eine sog. Inhaltskontrolle der Entgeltklausel geboten. Die Kontrolle erbrachte, dass die Klausel gegen § 675d Abs. 4 S. 2 BGB verstößt, weil danach das tatsächliche Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Auch für die Gerichte war nicht erkennbar, wie sich die Pauschalgebühren an den tatsächlichen Kosten der beklagten Bank orientieren. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass das für die jeweilige Saldenbestätigung erhobene Entgelt von 11,90 € bzw. 10,00 € an ihren tatsächlichen Kosten ausgerichtet ist.

Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung einer Saldenbestätigung

Im Übrigen hat der Kunde stets Anspruch auf Erteilung einer Saldenbestätigung. Denn der Zahlungsdienstleistungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, sodass aufgrund der §§ 675 Abs. 1, 666 S. 1 BGB für den Dienstleister eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung folgt.

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Klageerfolge – unwirksame Klauseln (Auswahl)

  • Preisanpassungsklauseln der AGB-Sparkassen (BGH, Urt. v. 21.4.2009, Az. XI ZR 55/08)
  • Zinsklauseln der Sparkassen (BGH, Urt. v. 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08)
  • Entgelte für Pfändungsschutzkonto (BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11)
  • Darlehensbearbeitungsgebühr (BGH, Urt. v. 13.5.2014, Az. XI ZR 405/12)
  • Buchungspostenentgelte (BGH, Urt. 27.1.2015, Az. XI ZR 174/13)
  • Art. 26 ARB-Sparkassen (BGH, Urt. 5.5.2015, Az. XI ZR 214/14)
  • Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse (BGH, Urt. 12.9.2017, Az. XI ZR 590/15)
  • Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden (BGH, Urt. 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16)
  • Preisklauseln für sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (BGH, Urt. 8.5.2018, Az. XI ZR 790/16)

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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