Entlastung beim Elternunterhalt für Pflegebedürftige

  • 1 Minuten Lesezeit

Seitdem zum 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, wird ein Großteil der Kinder pflegebedürftiger Eltern entlastet.

Die Kosten der ambulanten sowie stationären Pflege werden von den Pflegekassen teilweise gezahlt. Es verbleibt in der Regel bei einem von den pflegebedürftigen Menschen zu tragenden Eigenanteil. Dieser übersteigt häufig die finanziellen Mittel der Pflegebedürftigen, wenn der Eigenanteil nicht durch das Vermögen, Einkommen oder eine private Pflegeversicherung oder die finanzielle Unterstützung des Ehe-/Lebenspartners gedeckt werden kann.

In diesen Fällen helfen zunächst die zuständigen Sozialämter und leisten Hilfe zur Pflege, um die offenstehenden Kosten bezahlen zu können. Zudem überprüfen diese, ob gegebenenfalls die Kinder der pflegebedürftigen Person unterhaltspflichtig sind.

Es besteht grundsätzlich die rechtliche Pflicht der Kinder nach ihren finanziellen Möglichkeiten zur Sicherung des Unterhalts der Eltern beizutragen, mithin zur Zahlung von Elternunterhalt.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz wird diese Pflicht allerdings erst ab einem Jahresbrutto-Einkommen des Kindes von 100.000  angenommen. Es greift hierbei die Vermutungsregel, dass die Kinder mehrheitlich nicht über ein solches Gesamtjahreseinkommen verfügen. Die Sozialämter fordern daher lediglich in denjenigen Fällen, in denen es Anhaltspunkte für ein Einkommen ab 100.000,00 € gibt, die grundsätzlich auskunftspflichtigen Kinder zur Offenlegung ihres Einkommens auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner

Beiträge zum Thema