Entsendung bulgarischer Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland

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aus der Bau- und Reinigungsbranche, die Leistungen in Deutschland mit dort entsandten eigenen Arbeitnehmern ausführen.

In diesem Zusammenhang möchten wir die Regelung der bulgarischen Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebung und den europäischen Richtlinien bezüglich der Entsendung, Schulung, Vergütung und Versicherung der Arbeitnehmer einer bulgarischen Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland detailliert darstellen.

Für die berufliche Fort- und Weiterbildung im Ausland oder Entsendung bedarf es den Vordruck A1. Damit wird die für die Arbeitnehmer anwendbare Sozialversicherungsgesetzgebung während ihres Aufenthalts im EU-Ausland, der höchstens zwei Jahre betragen darf, nachgewiesen. Der Vordruck A1 wird von der jeweils für die Eintragung des bulgarischen Unternehmens zuständigen Stelle der Nationalen Einnahmenagentur (NEA) ausgestellt.

Für die Aufnahme der Arbeit in einem anderen aufnehmenden Betrieb ohne Änderung des Mitgliedstaates, in dem die entsandten Arbeitnehmer beschäftigt sein werden, entfällt das Erfordernis zur Einholung eines zweiten Vordrucks A1. Die Aufnahme der Arbeit in einem anderen Unternehmen stellt kein Umstand dar, der die Erfüllung der Auflagen, zu denen der erste Vordruck ausgestellt wurde, beeinflusst.

Eine Person, die gem. Art. 12 (1) der Verordnung (EG) 883/2004 in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Der Hauptzweck ist die Freizügigkeit der Erwerbstätigen und freie Erbringung von Leistungen innerhalb der EU zu erleichtern und die Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, sofern für den Zeitraum die Gesetzgebung des Landes Anwendung findet, indem die Erwerbstätigkeit begründet ist.

Laut dieser Verordnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • vor der Entsendung muss die Person der Gesetzgebung des entsendenden Mitgliedstaates unterliegen;
  • der entsendende Arbeitgeber muss seine Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des entsendenden Mitgliedstaates ausüben;
  • unmittelbaren Kontakt zwischen Arbeitgeber und Entsandten;
  • voraussichtliche Dauer der Entsendung von höchstens 24 Monaten.

Wird ein Teil dieser zwingenden Bedingungen nicht erfüllt, unterliegen die Personen dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Sofern die geplante Arbeit für einen längeren als 24 Monaten Zeitraum ausgeführt wird, kann die entsandte Person der bulgarischen Gesetzgebung unterliegen, wenn zwischen der Nationalen Einnahmenagentur und der zuständigen Behörde laut anwendbares Recht des Mitgliedstaates, in das die Person entsandt ist, eine Vereinbarung nach Art. 16 der Verordnung (EG) 883/2004 geschlossen wurde. Die einzige zwingende Bedingung für die Anwendung dieses Artikels ist, dass die Vereinbarung im Interesse der versicherten Person steht. Eine Ausnahmeregelung kann nur bei Zustimmung der entsprechenden Behörden in den Mitgliedstaaten des anwendbaren Rechts geschlossen werden. Der Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung wird in den meisten Mitgliedstaaten für eine Frist von bis zu 5 Jahren angenommen.

Gemäß den Rechtsvorschriften erfolgt die Entsendung von Personen zum Zweck der Weiterbildung, aufgrund einer schriftlichen Anordnung vom Leiter der entsendenden Gesellschaft. Darin sind die finanziellen Gegebenheiten der Weiterbildung - Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Pass- und Visumaufwendungen, sowie weitere Aufwendungen geregelt. Die zur Weiterbildung entsandten Personen haben ein Anspruch auf Reisegeld, das den tatsächlichen Aufwendungen entspricht sowie auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe und Währung nach den Bestimmungen von Anhang 2 der bulgarischen Verordnung über Dienstreisen ins Ausland. Für die Bundesrepublik Deutschland beträgt der Tagessatz 35 Euro/Tag und die Übernachtungspauschale - 130 Euro/Tag. Sofern die Übernachtung vom Arbeitgeber gewährleistet wird, wird dem Arbeitnehmer keine Übernachtungspauschale gezahlt. Das Tagegeld ist für jeden Tag des Aufenthalts auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, d.h. einschließlich für Samstage und Sonntage zu leisten. Das Tagegeld schließt die Kosten für Verpflegung, Binnentransport und weitere Spesen ein. Sofern die aufnehmende Seite eine Vollverpflegung leistet, wird den Personen 30% vom Tagegeld gezahlt. Der vollständige Betrag des Tagegeldes wird für 30 aufeinanderfolgende Kalendertage gezahlt und nach dem 30. Tag wird der Betrag um 25% gemindert. Das Tagegeld für Weiterbildung im Ausland wird für die ersten 45 Tagen mit 90 v. H. geleistet und nach dem 45. Tag - in einer Höhe von 70 v. H. vom oben genannten Betrag.

Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Vergütung und Sozialleistungen in Bulgarien. Die Vergütung wird in einem separaten Vertrag zur Fort- und Weiterbildung festgelegt. Nach Abschluss der Weiterbildung schließt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag für den von ihm konkret ausgeübten Beruf.

Hinsichtlich der konkreten Entsendungsregelungen

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter zur Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen außerhalb seines dauerhaften Arbeitsortes für einen Zeitraum von bis zu 30 Kalendertagen ohne Unterbrechung entsenden. Die Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 30 Kalendertagen erfolgen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Mitarbeiters.

Ab dem 28.08.2010 gelten folgende Regelungen: Sofern die Dauer der Entsendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mehr als 30 Kalendertagen beträgt, vereinbaren die Parteien für den Entsendungszeitraum jedenfalls dieselben Mindestarbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer und Mitarbeiter gelten, die dieselben oder ähnlichen Arbeiten im aufnehmenden Staat ausführen. Hinsichtlich dieser Änderungen sind auch die Änderungen des bulgarischen Sozialgesetzbuches über die Versicherungsbeiträge und einkommensabhängige Beitragsberechnung für die in einem anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsandten Personen (Art. 121 Abs. 3 bulg. SGB) in Betracht zu ziehen. Laut diesen Änderungen werden die Versicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die nach den Bedingungen von Art. 121 Abs. 3 bulg. SGB entsandt werden, auf das monatliche Bruttoeinkommen berechnet, das nicht unterhalb der Arbeitsvergütung im aufnehmenden Land und nicht über das monatliche Höchsteinkommen zur einkommensabhängigen Betiragsberechnung liegen darf, das von der bulgarischen Gesetzgebung geregelt ist.

D.h. für bulgarische Bauarbeiter, die für mehr als 30 Kalendertagen in einem deutschen Bundesland entsandt wurden, in das der Opens external link in new windowMindeststundenlohn 13,70 Euro pro Stunde beträgt, ist dem Arbeitnehmer in Bulgarien ein monatlicher Bruttolohn von € 2.301,60 oder BGN 4.501,54 auszuzahlen, indem das entsprechende Tagegeld ab dem 30 Tag in Höhe von € 26,25 oder BGN 51 pro Tag (einschl. Samstage und Sonntage) hinzuzurechnen ist. Die Krankenversicherung der Personen, die Einkommen aus arbeitsverträglichen Verhältnissen erhalten und ins Ausland für länger als 90 Tagen entsandt sind, erfolgt nach Maßgabe des Art. 40 Abs. 1 P. 1 KVV, d.h. standardgemäß. Es bedarf keiner zusätzlichen Krankenversicherung.

Außerdem entfallen die Anforderungen an die bulgarischen Bauunternehmen einer Anmeldung an der Agentur für Arbeit in Stuttgart sowie zur Einholung einer Arbeitsgenehmigung.

Die einzige Bedingung ist, dass die in Deutschland entsandten Arbeitnehmer bei den deutschen Zollämtern anzumelden sind, indem Sie ausführlichere Informationen darüber unter www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-entsendung_node.html erhalten und die dafür benötigten Vordrucke unter www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0 herunterladen können.

Mehr Informationen zum Mindeststundenlohn im Baugewerbe:
www.zdb.de/zdb.nsf/0/137fde35fedcdb76c1257959002f9cea

Abruf der Verordnung (EG) 883/2004 unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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