Entziehung eines ausländischen EU-Führerscheins durch den Ausstellerstaat

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Wenn ein Inhaber eines EU-Führerscheins in Deutschland mit diesem Führerschein fahren darf, bedeutet dies nicht, dass der Führerschein nicht erneut entzogen werden kann. Folgt nämlich eine weitere Tat, zum Beispiel im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, kann dies zu einer (späteren) Ungültigkeit des Führerscheins in Deutschland führen.

In einem durch den VGH Baden-Württemberg am 29.8.2017 zum Aktenzeichen 10 S 856/17 entschiedenen Rechtsstreit ging es nun um den Fahrerlaubnisentzug durch den Ausstellerstaat. Der Betroffene kann in diesem Fall die Wirksamkeit der Entziehung allein mittels der hierfür im Aussteller-Mitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. Dies ist nachvollziehbar, es gilt insofern das Territorialprinzip.

Sodann haben sich im selben Urteil die Richter aus Baden-Württemberg noch zu einer altbekannten, gleichwohl sehr relevanten Thematik geäußert: es geht um die Frage, ob die Ungültigkeit eines EU-Führerscheins, die aus dem Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes herzuleiten ist, sich auch nach Umtausch dieses Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortsetzt. Vorliegend hatte die Betroffene zunächst (unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis) die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben und diesen Führerschein dann später in England umgetauscht. Da keine erneute Überprüfung auf Fahreignung erfolgt ist und auch nicht die erneute Überprüfung des Wohnsitzerfordernis durch den zuletzt ausstellenden Staat erfolgt, sondern lediglich eine „Zweitschrift“ desjenigen Führerscheins vorliegt, der ursprünglich ungültig war, ist auch das Folgedokument ungültig. 

Weitere Infos zum Thema: 

http://www.ra-hartmann.de/eu-fuehrerschein-wird-durch-den-ausstellerstaat-entzogen-dr.-hartmann-partner.html


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