Erben können Abgeltung des Resturlaubs verlangen

  • 1 Minuten Lesezeit

Verstirbt ein Arbeitnehmer, können die Erben von dessen Arbeitgeber verlangen, dass verbliebender Resturlaub in Geld abgegolten wird. Ob der nicht genommene Urlaub gesetzlicher Erholungsurlaub, gesetzlicher Zusatzurlaub oder tariflicher Mehrurlaub ist, spielt keine Rolle.

So hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Zum Sachverhalt: Alleinerbin forderte Urlaubsabgeltung

Ein 2010 verstorbener Arbeitnehmer hatte eine Alleinerbin eingesetzt. Diese verlangte von dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen die finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub. Der Resturlaub betrug 25 Tage und ergab sich aus dem gesetzlichen Urlaub, dem gesetzlichen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung sowie dem tariflichen Mehrurlaub. Da der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, klagte die Erbin. 

Zur Entscheidung: Abgeltungsanspruch geht auf Erben über

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah nicht vor, dass Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung erhielten. Das Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Europarecht. Es legte daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die entsprechende Frage vor.

Ende 2018 entschied der EuGH, dass es einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie der EU darstelle, wenn der Resturlaub nach dem Tod nicht gegenüber den Erben finanziell abgegolten werde. Aufgrund dieser Vorabentscheidung musste das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung ändern. Wie schon die Vorinstanzen, bestätigte das Gericht daher den von der Alleinerbin geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser besteht dabei nicht nur in Bezug auf den gesetzlichen Mindestjahresurlaub, sondern auch etwaigen tariflichen Mehrurlaub. Auch gesetzlicher Sonderurlaub, der dem Arbeitnehmer wegen einer Schwerbehinderung zusteht, fällt hierunter.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16. 

Eva Ratzesberger

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Nürnberg  I  Bamberg  I  Frankfurt  I  Berlin  I  Rostock


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Eva Ratzesberger

Beiträge zum Thema