Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

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Bislang galt in Deutschland der Grundsatz, dass Urlaubsansprüche nach dem Tode eines Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses nicht auf dessen Erben übergingen. Auch Ansprüche auf finanzielle Urlaubsabgeltung konnten von den Erben nicht geltend gemacht werden, da derlei Ansprüche mangels vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch nicht entstanden waren. 

Abgeltungsansprüche konnten von den Erben bislang also nur dann geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis des Erblassers bereits vor dessen Tode beendet worden war.

Vorbezeichnete Grundsätze trugen der Regelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz Rechnung, nach welcher eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Der EuGH ist dem mit Urteil vom 06.11.2018 entgegengetreten. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dessen Tode unterginge. Dementsprechend bestünde ein Anspruch auf finanzielle Vergütung, der auf die Erben des Arbeitnehmers überginge.

Durch vorbezeichnete Entscheidung des EuGH wird das deutsche Urlaubsrecht entscheidend beeinflusst. Arbeitgeber müssen künftig davon ausgehen, Urlaubsabgeltung an die Erben verstorbener Arbeitnehmer leisten zu müssen. 

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