Erfolgreiche Restschuldbefreiung

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Ein Rechtsanwalt (als Schuldenberater) könnte für den entstandenen Schaden aus einer nicht beantragten Restschuldbefreiung bzw. einer verspätet beantragten Restschuldbefreiung gegenüber dem Mandanten, insoweit keine eindeutige Beschränkung des Mandatsumfanges ausschließlich auf eine Insolvenzbeantragung gegeben ist, haften (OLG Düsseldorf, I – 24 U 110 / 11, Urteil vom 02.08.2012, LG Erfurt 3 O 1542 / 09, Urt. v. 29.11.2012).

Ziel des Insolvenzverfahrens ist nach der Intention des Gesetzgebers die Erlangung der Restschuldbefreiung durch den redlichen Schuldner, um diesem einen Neuanfang im Wirtschaftsleben zu ermöglichen.

Aufgrund der zu entrichtenden hohen Verzugszinsen an die betreffenden Gläubiger ist es vielen Schuldnern tatsächlich nicht möglich, bei geringfügigen monatlichen Ratenzahlungen schuldenfrei zu werden (sogenannte Schuldenfalle).

Eine erfolgreiche Restschuldbefreiung lässt Verbraucher (sogenannte natürliche Personen) von den Forderungen der Insolvenzgläubiger frei werden, die im Insolvenzverfahren und der sogenannten Wohlverhaltensphase, im Regelfall über sechs Jahre oder bei Deckung der Verfahrenskosten nach fünf Jahren, nicht erfüllt wurden.

§ 287 InsO fordert bei Eigenanträgen auf Eröffnung sogenannter „Verbraucherinsolvenzverfahren“ die Schriftform und die Verwendung bestimmter Formulare und zudem eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird.

Fehlt diese Erklärung, weist das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Restschuldbefreiung innerhalb einer Notfrist (nicht verlängerbar) von 14 Tagen gemäß § 20 Abs. 2 InsO hin.

Stellt ein Gläubiger, etwa das Finanzamt, einen Eröffnungsantrag, soll das Gericht den Schuldner gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit eines Eigenantrages und eines Antrages auf Restschuldbefreiung innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen hinweisen.

Wird die Notfrist versäumt, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Entschuldigung) gelingt nur unter ganz besonderen Umständen.

Der Schuldner muss, nach derzeitiger Rechtslage, den Ablauf des Insolvenzverfahrens abwarten, bevor er einen neuen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann.

Insoweit ein Rechtsanwalt, als sogenannte geeignete Stelle im Sinne der Insolvenzordnung, mit der Stellung eines Insolvenzantrages beauftragt wurde, sollte dieser im Rahmen seiner anwaltlichen Berufspflichten immer auch die Restschuldbefreiung für den Mandanten vor der Insolvenzeröffnung beantragen.

Scheitert die Restschuldbefreiung wegen eines unterlassenen oder verspäteten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung, liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, da der Anwalt zur allgemeinen umfassenden Aufklärung des Mandanten verpflichtet ist.

Insoweit Fragen zu den Regelungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung auftreten, stehen wir gerne zur Verfügung.

Thorsten Springstub

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht


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