Erfolgreiche SCHUFA-Bereinigungen für Unternehmer-Teil 2

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Im ersten Teil des Beitrags wurde verdeutlicht, dass die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens unmittelbar mit der Bonität des jeweiligen Geschäftsführers als hinter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person verknüpft ist. Denn jeder Führungsverantwortliche ist potentieller Risikoträger, dessen persönliche Zuverlässigkeit auch Rückschlüsse auf die der Firma erlauben kann. Der zweite Teil befasst sich mit weiteren aussagekräftigen Beispielen zu erfolgreichen SCHUFA-Bereinigungen.

Liquidität und Funktionsfähigkeit vorausschauend sicherstellen

Die aktuelle Wirtschaftskrise mit ihren gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen erfordert mehr denn je, dass Firmen vorausschauend die eigene Liquidität und Funktionsfähigkeit sicherstellen. Ein einziger Negativeintrag in der persönlichen SCHUFA eines Unternehmensleiters führt in der Regel dazu, dass eine von diesem geführte Firma kein Geschäftskonto, keinen Kontokorrent- oder sonstigen Kredit erhält. 

Selbst Negativmerkmale zu Bagatellbeträgen führen zu Konto- und Kreditproblemen

Dies trifft sogar dann zu, wenn es um dokumentierte Zahlungsstörungen in Bagatellhöhe geht. Selbst nach erfolgtem Ausgleich eines z. B. rein versehentlich aufgetretenen geringen Zahlungsrückstands bleibt die negative Information im Kreditinformationssystem taggenau für drei Jahre nach Erledigung weiter gespeichert. Eine derartige Speicherung wirkt sich im Geschäftsverkehr de facto als „K.O-Kriterium“ aus, zumal Datenabfragen von Kreditgebern bei der SCHUFA zumeist rein automatisiert erfolgen, ohne dass sich ein Geschäftsführer im persönlichen Gespräch mit Kreditsachbearbeitern zu Hintergründen eines Eintrags äußern könnte. Umso wichtiger ist es, in derartigen Konstellationen einen erfahrenen, auf SCHUFA-Recht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, der genau weiß, wie rechtssicher vorzugehen ist. Vier weitere Beispiele zu Löschungserfolgen der Kanzlei Dr. Becker zeigen auf, dass selbst aussichtslos erscheinende Konstellationen mit der nötigen rechtlichen Expertise gelöst werden können.

SCHUFA Holding AG löscht Negativmerkmale samt Forderungshistorie der EnBW Baden-Württemberg AG

Der Geschäftsführer einer Holding erfuhr im Jahr 2021 eher zufällig von einer Bank, dass drei bereits im Jahr 2012 titulierte Forderungen der EnBW in Höhe von 619, 738 und 764 Euro per Negativeintrag samt Forderungshistorie in seiner privaten SCHUFA eingetragen waren. Er zahlte die behaupteten Forderungssaldi umgehend und wendete sich leider erst im Anschluss an die Hamburger Bankrechtskanzlei Dr. Becker wegen der weiterhin in seinem Datenbestand dokumentierten Erledigungen.

Nicht nur der Mandant, sondern sämtliche von ihm geführten, im Pflegedienstbereich tätigen Firmen waren wegen der Negativmerkmale in ihren unternehmerischen Aktivitäten beeinträchtigt. So konnte der Geschäftsführer für die erste von seiner Holding erworbenen GmbH kein Geschäftskonto eröffnen. Mehrere Banken wie z. B.  die Volksbank Stuttgart verwiesen bezüglich ihrer Ablehnung auf die persönlich zum Mandanten eingetragenen, im Jahr 2021 erledigten Negativmerkmale. Dies, obwohl es sachlich zutreffend ja vorrangig auf die Liquidität des jeweiligen Unternehmens, belegbar durch handfeste Abschluss- und Betriebszahlen, ankommen sollte, und nicht auf Negativeinträge im privaten Datenbestand des jeweiligen Unternehmensleiters.

Die SCHUFA-Expertin Dr. Becker prüfte die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und vertragsrechtlichen Vorgaben. Gemeinsam mit ihrem Mandanten stimmte sie ein sinnvolles Gesamtkonzept zu einer umfassenden, bestmöglichen Datenbestandsbereinigung ab, die sich auch auf intransparente Einträge bei der SCHUFA bezog. Parallel wurde das Energieversorgungsunternehmen angeschrieben.

Mit Schreiben vom 24.08.2022 bestätigte die SCHUFA, sie habe sich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zur Löschung der drei Negativmerkmale samt Forderungsverlauf entschlossen. Die gesamte Holding mit allen Unternehmen war nun wieder uneingeschränkt handlungsfähig.

SCHUFA-Negativeintrag der BNP Paribas S. A. Niederlassung Deutschland und Inkasso Kodat GmbH sowie Daten aus Schuldnerverzeichnis gelöscht

Für eine Prokuristin und zukünftige Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft erreichte Rechtsanwältin Dr. Ina Becker eine umfangreiche Bereinigung des persönlichen SCHUFA-Datenbestands der Mandantin. Diese kann nun frei von belastenden Negativeinträgen ein Darlehen aufnehmen, um ein familiengeführtes Unternehmen zu erwerben. 

Nach Prüfung der aktuellen SCHUFA-Selbstauskunft der Prokuristin beantragte die Hamburger Anwältin zunächst erfolgreich die vorzeitige Löschung von Daten im Zentralen Schuldnerverzeichnis durch gerichtlichen Beschluss. Hierzu wurde es erforderlich, mit früheren Bevollmächtigten, dem Gerichtsvollzieher sowie dem Vollstreckungsgericht zu korrespondieren. Die negativen Daten aus dem Schuldnerverzeichnis waren gleichzeitig bei der SCHUFA zu löschen.

In einem weiteren Schritt legte die Anwältin dem Kreditinformationssystem ausführlich dar, wie es äußerst schicksalhaft in jungen Jahren der Mandantin zu dem Eintrag eines Negativmerkmals der BNP Paribas S. A. Niederlassung Deutschland und Inkasso Kodat GmbH gekommen war. Um der künftigen Geschäftsführerin einen effektiven unternehmerischen Start zu gewährleisten, beriet sie diese umfassend zu weiteren geeigneten Maßnahmen. 

Mit Schreiben vom 07.07.2022 zitierte die SCHUFA Holding AG zunächst zahlreiche Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dafür, warum hier rechtlich eigentlich generell kein Löschungsanspruch gegeben sei. Sie führte jedoch sodann weiter aus, sie habe den Negativeintrag hier ausnahmsweise „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ wegen der hier anwaltlich dargelegten Informationen vorzeitig gelöscht. Dies zeigt eindrucksvoll, dass die datenschutzrechtliche Abwägung im Einzelfall mit anwaltlich überzeugenden Argumenten beeinflusst werden kann. Das Abwägungsergebnis liegt flexibel im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters bei der SCHUFA.

SCHUFA-Rekordlöschung erst für Geschäftsführer, dann später für Ehefrau erreicht – Negativeinträge der comdirect und Paigo Inkasso GmbH über insgesamt 26.270 Euro gelöscht

In Zeiten der sogenannten Corona-Krise geriet ein GmbH-Geschäftsführer mit Zahlungen gegenüber der comdirect, eine Marke der Commerzbank AG, in Rückstand. Er informierte die Bank über die kurzfristigen, rein krisenbedingten Rückstände und beantragte eine Ratenzahlung.

Nach Ablehnung eines Tilgungsplans stellte die Bank per Kündigung alle Kontosalden zur Rückzahlung fällig und verkaufte die Forderungen an die Paigo Inkasso GmbH. Letztere einigte sich mit dem Geschäftsführer auf eine Ratenzahlung. In der SCHUFA des Betroffenen erschienen dennoch gleich zwei Abwicklungskonten mit Negativsalden von insgesamt 26.270 Euro inklusive der Tatsache des Forderungsverkaufs. Aufgrund der Negativeinträge der Commerzbank und der Paigo verlor der inzwischen wirtschaftlich erholte Unternehmer jede Chance auf neue Verträge über Kredite sowie kreditähnliche Leistungen. Derart in seiner unternehmerischen Tätigkeit eingeschränkt, wandte er sich an die SCHUFA-Spezialistin Dr. Becker. Die Hamburger Bankrechtsanwältin drohte der SCHUFA, Paigo und Commerzbank mit ihren Spezialkenntnissen einstweiligen Rechtsschutz an. 

Aufgrund der engagierten Interessensvertretung des Mandanten löschte die SCHUFA alle Einträge samt Forderungsverlauf und bestätigte die erfolgte „Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ mit Schreiben vom 05.08.2021. Der Unternehmensleiter war wieder wirtschaftlich handlungsfähig. Er konnte Eigenkapital seiner GmbH aufstocken.

Weiterer Löschungserfolg gegen Commerzbank AG erreicht–erst für Unternehmer, dann auch für dessen Ehefrau mit Gemeinschaftskonto

Wenige Monate später wurde die Ehefrau des Mandanten von einer Kreditkartensperrung samt ungünstiger Scorewerte wegen eines angeblichen SCHUFA-Negativmerkmals überrascht. Da es sich bei einem der Konten des Geschäftsführers um ein gemeinschaftliches Ehegattenkonto gehandelt hatte, war der längst erledigte und gelöschte Zahlungsrückstand erneut zu ihrem Konto mit separater Endziffer eingetragen worden. Auch diesbezüglich setzte Dr. Becker die Löschung gegenüber der Commerzbank und SCHUFA Holding AG durch. Die TUI CARD wurde laut Bestätigungsschreiben der Commerzbank vom 05.11.2021 wieder entsperrt.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Ina Becker hat eine Dissertation zum Melde- und Auskunftsverfahren sowie Scoring der SCHUFA verfasst. Mit ihrer Hamburger Bankrechtskanzlei unterstützt seit mehr als 20 Jahren bundesweit Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen der Kreditwürdigkeit.  

Foto(s): Rechtsanwältin Dr. Ina Becker

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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