Erfolgshonorar in Arzthaftungsangelegenheiten

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Bis zum 01. 07. 2008 war in Deutschland die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verboten (§ 49 b II 1 BRAO a.F.).Seit den 1.07.2008 ist das Erfolgshonorar durch eine entsprechende Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erlaubt. Die Änderung der Rechtslage basiert auf der Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin, die die materielle Verfassungswidrigkeit des Verbots mit der Begründung rügte, dass „mittellose Rechtssuchende nur über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu ihrem Recht kommen könnten[1].

Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die in den USA lebende Hanna N. trat an die Kanzlei der Beschwerdeführerin heran, um Ansprüche gegen die Stadt Dresden geltend zu machen. Dort war ihrem Großvater ein Grundstück von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet worden. Es wurde auf Wunsch der Mandantin eine Honorarvereinbarung über 1/3 der erstrittenen Summe abgeschlossen. Insgesamt sind in der Folge ca. 312.000 € Entschädigung ausgeschüttet worden, wovon die Beschwerdeführerin circa 104.000 € einbehielt. Das wurde vom Anwaltsgericht als Verstoß gegen § 43a Abs. 1 BRAO i.V.m. § 352 StGB bewertet. Der Beschwerdeführerin wurde ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 25.000 € auferlegt. Der Anwaltsgerichtshof reduzierte auf die Berufung die Geldbuße auf 5.000 €. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Beschwerdeführerin erhob sodann Verfassungsbeschwerde, in der das BVerfG im Dezember 2006 feststellte, dass das absolute Verbot des Erfolgshonorars verfassungswidrig sei und den Gesetzgeber aufforderte, bis zum 30.06.2008 eine gesetzliche Neuregelung zu erlassen[2].

Der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch eine Änderung der BRAO und des RVG (§§ 3a und 4a RVG) mit Wirkung zum 1.7.2008 gefolgt. Mit § 49 b II 1 BRAO wurde das bisherige Verbot von Erfolgshonoraren deutlich gelockert. Aus einem absoluten Verbot wurde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[3].

§ 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG verlangt, „dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“. Der Gesetzgeber wollte den Ausnahmetatbestand so eng wie möglich halten und nur einzelne Rechtssuchende, die aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation nicht in der Lage sind, anders der Rechtsverfolgung nachzukommen, unterstützen[4]. Er bezieht sich hierbei insbesondere auf solche Lebenssachverhalte, in denen etwa der strittige Vermögenswert den einzigen bzw. hauptsächlichen Vermögensbestandteil des Rechtssuchenden ausmacht, wie beispielsweise Erbstreitigkeiten, Entschädigungen oder Schmerzensgeld in Arzthaftungsangelegenheiten[5].

Obwohl die §§ 3 a und 4 a RVG seit dem 01. 07. 2008 gelten, führt das Erfolgshonorar zu Unrecht ein Mauerblümchendasein. In der neuesten Untersuchung dazu stellt das Soldan-Institut für Anwaltsmanagement fest, dass der Anteil der Rechtsanwälte, die Erfolgshonorare nach eigenem Bekunden häufig nutzen, bei unter 1 % liegt[6]. Für die Sonderform der Quota-litis-Vereinbarung, die in der Mehrzahl der Rechtsordnungen immer noch verboten ist, vom Bundesverfassungsgericht aber für zulässig erachtet wird, ließen sich nach der Untersuchung des Instituts Anwälte, die solche Vereinbarungen häufig verwenden, überhaupt nicht identifizieren[7].

Wir bieten das Erfolgshonorar seit 2008 an und haben inzwischen weit über hundert entsprechende Verträge abgeschlossen und zahlreiche Erfolge errungen.

[1] BVerfG-Entscheidung vom 12.12.2006, NJW 2007, 979; Ziegler/Rektorscheck, Trotz Hartz IV zum Erfolg?-Erfolgshonorar bei Beratungshilfeberechtigung, JR 2009, S. 490 ff

[2] BVerfG-Entscheidung vom 12.12.2006, NJW 2007, 979; Ziegler/Rektorscheck, Trotz Hartz IV zum Erfolg?-Erfolgshonorar bei Beratungshilfeberechtigung, JR 2009, S. 490 ff

[3] Schons – Standpunkt, NJW 2009, Heft 6, S. XIV; Ziegler/Rektorscheck, Trotz Hartz IV zum Erfolg?-Erfolgshonorar bei Beratungshilfeberechtigung, JR 2009, S. 490 ff

[4] BT-Drucksache 16/8384, S. 10 f

[5] BT-Drucksache 16/8384, S. 11

[6] Die Verwendung von Erfolgshonorarvereinbarungen durch die Anwaltschaft, Anwaltsblatt 2012, S. 150

[7] Die Verwendung von Erfolgshonoraren durch die Anwaltschaft, Anwaltsblatt 2012, S. 149


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