Erfordernis einer medienrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines YouTube-Kanals

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Bereits Anfang des Jahres 2017 sorgte die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen (LfM) durch das Versenden ihrer berüchtigten gelben Briefe an prominente Live-Streamer der deutschen Let‘s Play Szene wie Gronkh und PietSmiet für eine breite öffentliche Debatte rund um den rechtlichen Rundfunkbegriff und dessen Auswirkungen auf das Live-Streaming.

Die LfM forderte darin die Streamer auf, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Für den Fall der Unterlassung drohte die LfM die Stilllegung der entsprechenden Kanäle an.

Hintergrund ist, dass die LfM in den Live-Stream-Angeboten der jeweiligen Streamer die Voraussetzungen des Rundfunkbegriffes im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) erfüllt sieht. Diese Auffassung ist jedoch höchst umstritten und keinesfalls zwingend (vgl. dazu insbesondere: Bockslaff, Frederik / Grosche, Daniel, Ist der Rundfunkbegriff noch zeitgemäß?, IPRB 2017, 236-239).

Jetzt hat das LfM erneut Live-Streamer angeschrieben, und zwar namentlich mit „Shlorox“ und „SlethZockt“ Kanäle, die über eine erheblich geringere Nutzerzahl verfügen als die zunächst in den Fokus gerückten Streamer Gronkh oder PietSmiet. Da neben diesen auch weitere Live-Streamer angeschrieben wurden, ist nunmehr davon auszugehen, dass die LfM ihre Rechtsauffassung flächendeckend durchsetzen möchte. Dies sind leider schlechte Nachrichten für die deutsche Let’s Play Community, denn die Kosten und die bürokratischen Einschränkungen, die die Beantragung einer solchen Rundfunklizenz für die Betreiber der Kanäle bedeutet, sind erheblich. Es steht daher zu erwarten, dass die meisten Live-Streamer, wie bereits geschehen, eher ihren Betrieb einstellen werden, als eine Rundfunklizenz zu beantragen.

Die Kosten einer medienrechtlichen Erlaubnis richten sich nach der Reichweite des Kanals und können erheblich sein.

Gerne stehen wir Ihnen einer Beratung wegen zur Verfügung.


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