Erhöhen Provisionen das Elterngeld?

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Mütter und Väter werden vom Staat mit dem Elterngeld unterstützt. Für die Elternzeit wird das wegfallende Erwerbseinkommen mit dem Elterngeld zum Teil ersetzt. Einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. 

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Berechnungsgrundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. 

Zu entscheiden hatte das Bundessozialgericht, darüber, ob Provisionen für die Elterngeldberechnung relevant sind oder nicht.

Das Bundessozialgericht entschied in mehreren Verfahren vom 14.12.2017 (Az.: B 10 EG 7/17 R und andere), dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. 

Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.

Der Kläger des Verfahrens B 10 EG 7/17 R hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes im Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen diese Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld. Für dieses Elterngeld berücksichtigte die Beklagte jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien nicht.

Die Vorinstanzen hatten die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt. 

Das Bundessozialgericht entschied jedoch zugunsten der Beklagten. 

Nach Ansicht des Gerichts sind Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Die entspricht der gesetzlichen Regelung in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihm gezahlten variablen Entgeltbestandteile für die Bemessung seines Elterngelds. Sie stellen lohnsteuerrechtlich keinen laufenden Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge dar, weil sie abweichend vom arbeitsvertraglich vereinbarten, monatlichen Lohnzahlungszeitraum in vierteljährlichen Abständen gezahlt werden.


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