Erhöhung des Selbsthalts nach der Düsseldorfer Tabelle

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Die Düsseldorfer Tabelle wird zum Jahresbeginn geändert. Änderungen in der Unterhaltshöhe wird es aber noch nicht geben.

Zum 01.01.2015 werden die nach der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigenden Selbstbehalte geändert und erhöht. Daher steigt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern von € 1.000,00 auf € 1.080,00 für erwerbstätige Unterhaltspflichtige und für Nichterwerbstätige von € 800,00 auf € 880,00. In diesem Selbstbehalt sind jeweils € 380,00 Warmmiete enthalten.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern steigt auf € 1.300,00. Ebenso steigt der Selbstbehalt auf € 1.300,00 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern. Hier sind jeweils € 480,00 Warmmiete enthalten.

Gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie auch gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes erhöht sich der zu berücksichtigende Selbstbehalt auf € 1.200,00.

Beim zu zahlenden Elternunterhalt ist ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.800 zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Höhe des Unterhalts wird es zunächst keine Veränderungen geben. Die Änderungen richten sich jeweils nach der Anhebung des Kinderfreibetrags durch das Bundesfinanzministerium. Mit einer Anhebung ist im Laufe des Jahres zu rechnen. Erst dann kann auch eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge erfolgen.


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