Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie – Strafbarkeit nach § 184b StGB

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Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB nehmen nach meinem persönlichen Empfinden in der letzten Zeit erheblich zu.

Dies liegt wohl u.a. daran, dass die Gesetzesnorm des § 184b StGB, welche die Strafbarkeit wegen Besitzes, Erwerbs und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte regelt, in den letzten Jahren immer wieder massiv verschärft wurde.

Strafandrohung 

Durch die umstrittene letzte Neuregelung, welche am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Norm nunmehr als sogenanntes Verbrechen hochgestuft. Dies bedeutet, dass nach derzeitigem Sachstand eine gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Besitz oder die Verbreitung von kinderpornografischen Dateien vorgeschrieben ist.

Auch ist zu berücksichtigen, dass es für eine Strafbarkeit nach derzeitigem Gesetz irrelevant ist, ob bei dem oder der Beschuldigten eine sexuelle Präferenz für Sexualdelikte besteht oder nicht. Das hat zur Folge, dass solche Ermittlungsverfahren, die nach der früheren Rechtspraxis häufig nach § 153 StPO oder § 153a StPO eingestellt wurden, jetzt verfolgt werden müssen.  

Verfassungswidrigkeit der aktuellen Fassung?

Mit dieser Frage muss sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht befassen. Denn ein Münchner Richter hält die aktuelle Gesetzesnorm für verfassungswidrig, setzte sein anhängiges Verfahren aus und legte die Sache gemäß Art. 101 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor, um die Verfassungsmäßigkeit der Norm überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG Az.: 2 BvL 11/22).

Relevant ist beispielsweise für folgende Fallkonstellation: Eltern, die entsprechende Dateien auf dem Handy ihres Kindes gefunden und sie dann an andere Eltern der Schulklasse zur Warnung oder Prüfung weitergeschickt haben. Nach der aktuellen Gesetzesfassung reicht dies aus um die Tatvarianten des Besitzes sowie Verbreitung verwirklicht zu haben.

Übersendung kinderpornographischer Dateien per WhatsApp, Instagram und co. 

Zunächst stellt sich die allgemeine Frage, was unter den Begriff kinderpornografischer Inhalt gemäß § 184b StGB überhaupt fällt, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält hierzu eine Legaldefinition.

Danach fallen unter den Begriff pornografische Inhalte, welche sexuelle Handlungen an oder von einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) zum Gegenstand haben. Auch gilt dies für die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Über WhatsApp, dem wohl bekanntesten Instant-Messaging-Dienst weltweit, werden täglich eine Vielzahl von Textnachrichten, Bilder, Videos, Sprachnachrichten oder Dateien ausgetauscht.

Gerade Jugendliche sind nicht selten Mitglied in einer Vielzahl von unüberschaubaren WhatsApp-Gruppen über die sie wiederum von anderen Social-Media-Dienstleister wie z.B. Instagram oder TikTok eingeladen werden. Nicht selten werden diese Gruppe verwendet, um „Spaßvideos“ oder sog. „Memes“ auszutauschen. Über den tatsächlichen Inhalt sowie die Tragweite der jeweiligen Dateien wird sich oft gar keine Gedanken gemacht.   

Problematisch und strafrechtlich relevant kann es dann werden, wenn Gruppenmitglieder – insbesondere unaufgefordert - inkriminierte Dateien, wie bspw. Kinderpornografie (oder auch gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindliche Bilder und Filme) in die Gruppe stellen und die jeweiligen anderen Mitglieder diese Dateien dann dauerhaft auf ihrem Handy gespeichert haben. Denn in der Regel laden alle gängigen Messenger-Dienste die empfangenen Medien in Form von Bildern, Videos etc. automatisch herunter und archivieren diese in der entsprechenden Galerie des Endgerätes.

Dies reicht bereits für einen Anfangsverdacht aus und ein Ermittlungsverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Selbstverständlich erfordert eine Strafbarkeit auch eine subjektive Komponente.

Im jeweiligen Einzelfall kommt es dann darauf an, wann Kenntnis über den jeweiligen Inhalt erlangt wurde und wie in der Folge damit verfahren wurden. Denn strafbar ist grundsätzlich nur der vorsätzliche Besitz, eine fahrlässige Begehungsweise sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Was tun, wenn gegen Sie wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird?

Wenn gegen Sie wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird, sollten Sie unbedingt umgehend einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen, die sich auf dem Gebiet auskennt und zunächst anhand der Ermittlungsakte prüft, ob Ihnen tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden kann.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in diesem strafrechtlichen Bereich, bereits der reine Tatvorwurf, unabhängig ob zutreffend oder unzutreffend, bereits eine sehr starke stigmatisierende Wirkung hat. Auch drohen bei Tatnachweis neben den strafrechtlichen Konsequenzen regelmäßig auch erhebliche Auswirkungen im beruflichen, familiären oder sozialen Bereich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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