Erste OLG-Entscheidung zum Selbsthalt beim Elternunterhalt nach dem Pflege- und Angehörigenentlastungsgesetz

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Neuer Selbstbehalt beim Elternunterhalt?

Das OLG München hat in einer Entscheidung zum Elternunterhalt festgestellt, dass nach der Gesetzesänderung durch das Pflege- und Angehörigenentlastungsgesetz nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000,00 € unterhaltspflichtig sind. Zuvor galt ein Sockelselbstbehalt von 2.500,00 € und die Hälfte des darüberliegenden Einkommens. Das OLG hat diesen Selbstbehalt nun auf 5.500,00 € erhöht, basierend auf der Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt, nach der bis zu diesem Einkommen von einem vollständigen Verbrauch ausgegangen wird. Diese Entscheidung könnte wegweisend für die Berechnung des Selbstbehalts in anderen Gerichtsverfahren zum, Elternunterhalt sein. Zusätzliche Ausgaben für die Lebensführung können nicht berücksichtigt werden, mit Ausnahme von Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung. Rechtsanwalt Thomas Misikowski bietet Betroffenen juristische Unterstützung an.

Das OLG München hat nach Geltung des Pflege- und AngehörigenentlastungsG eine erste Entscheidung zum Selbstbehalt des elternunterhaltspflichtigen Kindes getroffen.

Um was geht es:

Beim Elternunterhalt - Kinder zahlen für Ihre im Pflegeheim lebenden Eltern -  galt bislang ein so genannter Sockelselbstbehalt von (zuletzt) 2.500,00 € plus der Hälfte des darüber liegenden Einkommens. 

Allerdings war fraglich, ob dieser noch aus der Zeit vor dem Pflege- und Angehörigenentlastungsgesetzes stammende Selbstbehalt noch immer zutreffend ist, denn die Gesetzesänderung führte dazu, dass nur noch Kinder unterhaltsrechtlich in Anspruch genommen werden konten, deren Jahresbruttoeinkommen oberhalb von 100.000,00 € liegt.

Wer aber 99.99,99 € brutto verdient, dem steht - je nach Familienstand bzw Steuerklasse ein Nettoeinkommen von ca. 4.887,22 € zur Verfügung; Elternunterhalt muss dieses Kind aufgrund der festen Einkommensgrenze von 100.000,00 € brutto jedoch nicht bezahlen (unabhängig, ob vielleicht nicht noch Einkünfte aus Wohnvorteil o.ä. bestehen).

Verdient diese Person jedoch 100.001,00 €, soll plötzlich Elternunterhalt gezahlt werden müssen, obwohl das Nettoeinkommen im Durchschnitt nur 4.887,21 € beträgt und damit sogar 0,01 € niedriger liegt!

Hier war schon lange zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen argumentiert worden, dass der Selbstbehalt mindestens dem Nettoeinkommen aus der Verdienstschallgrenze von 100.000,00 € entsprechen müsse, was jedoch seitens der Sozialämter - die für die unterhaltsberechtigten Elternteile durch Hilfe zur Pflege in Vorleistung treten - abgelehnt worden. 

Zur Begründung wurde meist auf die in einigen Leitlinien der OLGs noch vorhandenen (alten) Selbstbehalte verwiesen.

Ähnlich lag der Fall auch, den in 2. Instanz das OLG München entschied.

Bereits das Amtsgericht hatte den sich rechnerisch beim alten Selbstbehalt ergebenden Unterhalt abgelehnt unter Hinweis auf die 100.000,00 €-Grenze der neuen gesetzlichen Regelung.

Damit war das Sozialamt nicht einverstanden und legt Beschwerde zum OLG ein. Doch auch hier ohne Erfolg!

Das OLG erhöhte den dem elternunterhaltspflichtigen Kind zu belassenden Selbstbehalt sogar noch auf 5.500,00 € und wies die Beschwerde zurück, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Wie kommt das OLG nunmehr auf den Selbstbehalt von 5.500,00 €?

Das OLG argumentiert mit der Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt, wonach bis zum einem Einkommen von (zur Zeit) 5.500,00 € eine gesetzliche Vermutung des vollständigen Verbrauchs bestehe

Wenn aber vermutet wird, dass Einkommen bis zu dieser Höhe (regelmäßig) vom Pflichtigen verbraucht wird, kann es auch nicht für Elternunterhalt zur Verfügung stehen.

Das OLG schränkt alledings ein, dass zusätzliche Ausgaben für die Lebensführung nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden können, mit Ausnahme konkreter Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung, soweit deren Rahmen noch nicht ausgeschöpft ist.

Da viele Verfahren aus der jüngeren Vergangenheit bei der Frage nach der Höhe des Selbstbehaltes stecken geblieben sind, besteht die Hoffnung, das sich andere Gericht diesen Entscheidungen anschließen bzw. der BGH diese Berechnungsmethode bestätigt.

Sind Sie auch betroffen, brauchen Sie Hilfe? Gerne stehen wir Ihnen zur Seite, melden Sie sich bei uns entweder telefonisch (02304-20060) oder per Mail (info at kanzlei-gms.de).

Rechtsanwalt Thomas Misikowski

Fachanwalt für Familienrecht

02304/20060

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