EU-Führerschein: Strafverfahren gegen Staatsanwältin knapp abgewendet

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In einem zum Aktenzeichen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. Die Einstellung erfolgte folgerichtig und zutreffend, weil im vorliegenden Fall ein ausländischer EU-Führerschein außerhalb einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erworben wurde und keinerlei Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlag. 

Mit Verfügung nahm die Amtsanwältin das Verfahren wieder auf und verfügte die Einstellung gem. § 153 I StPO, also wegen Geringfügigkeit. Sie versah diese Verfügung mit dem Hinweis an die Betroffene, diese dürfe mit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht fahren. 

Diese Rechtsauffassung ist bekanntlich falsch. Nach der einhelligen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Instanzgerichte ist bei der geschilderten Sachlage die Fahrerlaubnis in Deutschland ohne jede Formalität anzuerkennen (vgl. die umfassenden Nachweise bei www.ra-hartmann.de).

In einem Telefonat zwischen dem Verfasser dieses Beitrages und der Amtsanwältin am 18.1.18 erklärte diese, dass sie 

  • zwar umfassende Kenntnisse von der einschlägigen Rechtsprechung habe,

aber 

  • gleichwohl mit der gezeigten Rechtspraxis fortzufahren beabsichtige.

Da somit die Gefahr besteht, dass – zulasten der betroffenen Bürger – bewusst von einem Amtsträger gegen geltendes Recht verstoßen wird, wurde zunächst Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin erhoben. 

Die zeitgleich formulierte Strafanzeige (Verdacht des Verstoßes gegen § 344 StGB – Verfolgung Unschuldiger) war bereits geschrieben worden. Die Staatsanwältin hatte Glück: Bevor die Anzeige in die Post gelangte, hat sie unter dem 21.2.18 dann – erneut – ihre Entscheidung revidiert und das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. 

Man sieht: beim Thema EU-Führerschein ist ein Beharren auf geltendes Recht erforderlich. Es kann – leider – nicht darauf vertraut werden, dass die Amtswalter das Recht zutreffend anwenden. 

Alles Wissenswerte rund um das Thema EU-Führerschein und seine Gültigkeit in Deutschland finden Sie unter: 

http://www.ra-hartmann.de/gueltigkeit-des-eu-fuehrerscheins-in-deutschland-alles-wissenswerte-dr.-hartmann-partner.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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