EU rügt Fluggastrechteportale

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Die Europäische Kommission hat in einer Bekanntmachung auf Missstände bei den immer mehr werdenden Fluggastrechteportalen aufmerksam gemacht. Der Kommission sei „zur Kenntnis gelangt, dass einigen Agenturen für Fluggast-Entschädigungen ein nicht korrektes Vorgehen und Fehlverhalten vorgeworfen wird“[1]. Konkret bestehen Bedenken bei folgenden Punkten: 

  • intransparente Provisionsgestaltung, 
  • unlauteres Marketing und 
  • mangelnder Datenschutz. 

Zum Schutz der Fluggäste entschied man sich zu der Bekanntmachung.

Seit dem am 17.02.2005 die EU-Verordnung 261/2004 in Kraft trat, haben die von Verspätungen und Annullierungen geplagten Flugreisenden Aussicht auf finanzielle Entschädigungen. Doch weil es häufig bei den Aussichten bleibt, haben sich mit dem Vormarsch des Internets zahlreiche Fluggastrechteportale gebildet, welche den Reisenden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unter die Arme greifen wollen – natürlich nicht ohne dafür eine saftige Provision zu verlangen.

Die meisten arbeiten dabei nach folgendem Prinzip: Eine vorgeschaltete GmbH kauft den Reisenden deren Ansprüche auf Entschädigungsleistungen gegen die Fluggesellschaft ab und setzt die übergegangenen Ansprüche in eigenem Namen durch. Die Reisenden kommen durch den Verkauf ihrer Ansprüche zwar schnell an ihr Geld, bleiben aber auf der gezahlten Provision sitzen. Diese beträgt im Schnitt 30 % der Entschädigungsleistung.

Ein auf die EU-Verordnung spezialisierter Anwalt holt mehr raus. Die Durchsetzung der Ansprüche ist kein Hexenwerk. In den allermeisten Fällen ist der Sachverhalt unstreitig. Die Fluggesellschaften ignorieren nicht-anwaltliche Schreiben aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen: Der Anteil an Betroffenen, der den Weg zum Anwalt scheut, rechtfertigt die entstehenden Mehrkosten durch die vereinzelt eingeschalteten Anwälte. 

Tipp: Das Kostenrisiko lässt sich ganz einfach auf ein Minimum beschränken. Setzen Sie der Fluggesellschaft zunächst selbstständig eine Frist zur Zahlung der Ihnen zustehenden Ansprüche. Musterschreiben gibt es dafür im Internet unzählige. Auf juristische Feinheiten müssen Sie nicht achten. Die Höhe der Ihnen zustehenden Ansprüche ermitteln Sie schnell und unkompliziert über die einschlägigen Internetseiten. Sobald die Frist fruchtlos verstrichen ist – und das wird sie – ist die Fluggesellschaft in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat sie die durch die Einschaltung eines Anwaltes entstehenden Kosten zu tragen, wenn der zugrundeliegende Anspruch besteht. Rechtsschutzversicherte müssen sich ohnehin keine Gedanken darüber machen. Hier lohnt der direkte Weg zum Anwalt immer. Die Fälle, in denen sich die ausführende Fluggesellschaft auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung berufen kann und somit keine Ausgleichsleistung zahlen muss, beziffern sich auf eine untere einstellige Prozentzahl. 

Auf diese Weise bekommen Sie die komplette Ihnen zustehende Entschädigungsleistung und die Fluggesellschaft muss den Anwalt zahlen. Lassen Sie sich also nicht durch plakative Werbung von Fluggastrechteportalen ködern. Der geringe Zeitaufwand für etwas Eigeninitiative ist bares Geld wert! 

RA Lukas Kucklick

Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht, Tätigkeitsschwerpunkt IT-Recht

Tel. (0351) 80 71 8-20, l.kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet auf unserer Homepage.

[1] https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/2017-03-09-information-note-air-passenger-rights-on-claim-agencies_de.pdf


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