EuGH entscheidet: Reisepreisminderung aufgrund von Corona-Maßnahmen möglich

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Pauschalreisende können den Reisepreis mindern, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise infolge von Corona-Maßnahmen nicht vertragsgemäß erbringt.

Infolge der Corona-Epidemie konnten viele Reisen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, bereits angetretene Reisen mussten  sodann abgebrochen werden. 

Welche Rechte, dem Reisenden in einer derartigen Situation zustehen, entschied nun der Europäische Gerichtshof in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 12.01.2023, Az. C‑396/21. 

Der Europäische Gerichtshof bekräftigt in dieser Entscheidung, dass Pauschalreiseveranstalter verschuldensunabhängig haften. Der Anspruch des Reisenden auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise habe nämlich nur eine einzige Voraussetzung, nämlich die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen. Daraus folgt, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen ausreicht, um dem betreffenden Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Preises seiner Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter zuzugestehen, der ihm die Pauschalreise verkauft hat. Die Ursache dieser Vertragswidrigkeit, insbesondere ihre Zurechenbarkeit zu diesem Reiseveranstalter, ist insoweit unerheblich. Dem Reisenden wird dieser Anspruch auf Preisminderung unabhängig davon verliehen, ob die Vertragswidrigkeit durch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bedingt ist, die vom betreffenden Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger freut sich über dieses Urteil: Endlich können betroffene Reisende für die Einschränkungen, die sie in der Corona-Pandemie während ihres Urlaubs erlitten haben, zumindest Geld zurück verlangen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Eckardt vertritt bereits bundesweit erfolgreich Reisende gegenüber Reiseveranstaltern und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch. 



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