EuGH-Generalsanwalt zu Flugausfällen aufgrund wilden Streiks von Tuifly-Mitarbeitern

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Mit Spannung waren die Ausführungen des EuGH-Generalanwalts erwartet worden.

Hintergrund des derzeitigen EuGH-Verfahrens ist der „wilde Streik“ von TUIfly-Mitarbeitern im Herbst 2016. Etliche Flüge mussten damals gestrichen worden, viele Flüge konnten zudem erst mit erheblichen Verspätungen starten.

Nachdem betroffene Flugpassagieren auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung klagten, wurde seitens der Amtsgerichte in Hannover und Düsseldorf der EuGH eingeschaltet, u. a. um zu klären, ob „wilde Streiks“ einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen.

Der EuGH-Generalsanwalt führte nunmehr am 12.04.2018 aus, dass seiner rechtlichen Einschätzung nach Fluggesellschaften keine Entschädigungen zahlen müssen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können.

So würden arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, der ausnahmsweise eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache. Allerdings müsse die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Mit dem Urteil des EuGH selbst wird erst in einigen Monaten gerechnet. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Rechtsauslegung des Generalanwalts anschließen wird.

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Ihr Jörg Schwede, Rechtsanwalt


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