Facebook: BGH zum Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

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Mit Beschluss vom 23.06.2020 (Az. KVR 69/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vorläufigen Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook bestätigt.

Das Bundeskartellamt hatte Facebook und weiteren Konzerngesellschaften mit Beschluss vom 06.02.2019 untersagt, bei konzerneigenen Diensten wie WhatsApp oder Instagram gesammelte Daten ohne weitere Einwilligung der Nutzer im Facebook-Profil zu verarbeiten.

Facebook missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen.

Gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamts legte Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde (rechtskräftig) entschieden ist. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statt.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf mit seinem aktuellen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.

Nach Ansicht des BGH gebe es keine Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke. Zudem könne nicht bezweifelt werden, dass Facebook diese Position mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Entscheidend sei dabei, dass die Facebook-Nutzer keine Wahlmöglichkeiten hätten,

  • ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer „Off-Facebook“-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder
  • ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.

Zwar hatte der BGH in dem Verfahren nicht zu entscheiden, ob Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt; Gegenstand der Entscheidung war vielmehr, ob Facebook eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt bzw. ausgenutzt hat. Gleichwohl ist die Entscheidung des BGH auch aus datenschutzrechtlicher Sicht von großer Tragweite, da hierdurch – zumindest bis zur Hauptsache-Entscheidung des OLG Düsseldorf über die Beschwerde – die uneingeschränkte Profilbildung aufgrund der Nutzungsbedingungen untersagt ist.

Falls Sie Fragen zur Entscheidung des BGH oder der Datenschutz-Grundverordnung im Allgemeinen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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