Fahren ohne Fahrerlaubnis – Welche strafrechtlichen Konsequenzen Fahrer und Halter drohen

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Mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Halterduldung ist nicht zu spaßen. Wenn Sie Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten haben, sollten Sie auf diese (inhatlich) nicht reagieren, sondern sich anwaltliche Hilfe bei einer Strafverteidigerin suchen.

Wann spricht man vom Vorwurf des Fahrens oder Fahrerlaubnis?

Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn:

  • Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, weil Sie zu keinem Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis erworben haben oder sie Ihnen entzogen wurde
  • Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde
  • ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde
  • Ihr Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt wurde
  • Ihr ausländischer Führerschein keine Gültigkeit in Deutschland hat.

Neben diesen typischen Konstellationen gibt es weitere Fälle, in denen eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum steht. Dies gilt insbesondere bei ausländischen Führerscheinen, begleitetem Fahren von Minderjährigen und Fahren von Fahrzeugen nicht eingetragener Gewichtsklassen.

Keine Strafbarkeit bei Vergessen des Führerscheins

Wenn Sie grundsätzlich im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, Ihren Führerschein aber vergessen haben, erfüllt das den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Es liegt dann nur Ordnungswidrigkeit vor.

Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer sich ohne Fahrerlaubnis hinters Steuer setzt, dem droht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei einer fahrlässigen Begehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Vorsicht, auch der Halter des Fahrzeugs macht sich strafbar

Oft ist Betroffenen nicht bewusst, dass sich nicht nur der Fahrer ohne Führerschein strafbar macht, sondern auch der Fahrzeughalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Halter eines Fahrzeugs macht sich strafbar, wenn er es zulässt oder sogar anordnet, dass eine Person ohne Führerschein mit dem Fahrzeug fährt.

Welche Strafe droht dem Halter des Fahrzeugs?

Die Strafandrohung ist die gleiche wie für den Fahrzeugführer – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Fahrlässigkeit bis zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Wie hoch fällt die Strafe aus und kann ich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Gefängnis kommen?

Die Höhe der Strafe hängt immer davon ab, ob es Vorstrafen gibt. Beschuldigte, die schon einmal oder sogar mehrfach wegen Fahrens oder Fahrerlaubnis oder Halterduldung verurteilt worden sind, können nicht mehr mit einer Geldstrafe rechnen. Für sie muss um eine Bewährungsstrafe gekämpft werden.

Sperrfrist für die Neuerteilung möglich

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wird meist eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Sperre kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

Kann mir mein Auto weggenommen werden?

Ja – ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es von einer Person ohne Führerschein gefahren wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Halter oder eine andere Person sich hinters Steuer gesetzt hat. Insbesondere für den Halter heißt das, dass man sich im Zweifel immer den Führerschein von Personen zeigen lassen sollte, die mit dem eigenen Auto fahren wollen. Denn im schlimmsten Fall droht eine Verurteilung und die Einziehung des Fahrzeugs, auf das man vielleicht angewiesen ist.

Vorladung oder Äußerungsbogen von der Polizei – was ist zu tun?

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Halterduldung geführt wird und Sie Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bekommen habe, bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich ohne anwaltliche Beratung nicht zur Sache. Gehen Sie nicht zu der Vernehmung und füllen Sie den Äußerungsbogen der Polizei nicht aus.

Nehmen Sie über Ihre Strafverteidigerin Akteneinsicht. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Äußerung in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Denken Sie daran, je früher eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser kann Ihnen geholfen werden. Wenn erst einmal eine Anklage, ein Strafbefehl oder ein Termin zur Hauptverhandlung vorliegt, ist zwar noch nicht alles verloren. Die Chance, eine Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen, ist dann aber verspielt.

Gerne stehe ich Ihnen auch kurzfristig für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung.


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